Nach §§ 22a–22c SGB II können die Länder seit 1.4.2011 die Kreise und kreisfreien Städte ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung die Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu bestimmen; für die Stadtstaaten gelten Sonderregelungen. Hiervon haben bislang Berlin (§ 8 AG-SGB II [seit 27.7.2011]), Hessen (§ 4a Hessisches OFFENSIV-Gesetz [seit 1.1.2011]), Sachsen (§ 9a SächsAGSGB [seit 1.5.2014]) und Schleswig-Holstein (§ 2a AG-SGB II/BKGG [seit 25.5.2012]) Gebrauch gemacht.
Nachdem das BSG bereits 2013 (BSG, Urt. v. 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 R) die Einbeziehung von SGB-XII-Leistungsberechtigten in den Geltungsbereich der Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV vom 3.4.2012, GVBl. 2012, S. 99) für unwirksam erklärt hatte, erklärte es mit Urteil vom 4.6.2014 (B 14 AS 53/13 R) nun die gesamte WAV für unwirksam. Die WAV folgte einem Bruttowarmmietenkonzept, legte also Angemessenheitsgrenzen für die Miete inklusive aller Nebenkosten fest. Zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze legte die WAV für die Heizkosten Werte des Heizspiegels zugrunde. Das BSG hält zwar einen Bruttowarmmietansatz grundsätzlich für möglich. Bei der Normsetzung sei jedoch gerade hinsichtlich der Heizkosten die soziale Wirklichkeit auf dem Wohnungsmarkt nicht hinreichend ermittelt worden. Für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze durch untergesetzliche Normgeber sei derselbe strenge Maßstab anzulegen wie für die Ermittlung der Regelbedarfe vom BVerfG vorgegeben. Das BSG stellt bei dieser Gelegenheit klar, dass die früher (z.B. BSG, Urt. v. 12.6.2013 – B 14 AS 60/12 R) herangezogenen Werte des regionalen oder bundesweiten Heizspiegels nicht geeignet seien, die Angemessenheit der Heizungsaufwendungen zu bestimmen (Rn. 36 f.). Es handele sich vielmehr um Grenzwerte, jenseits deren regelmäßig von Unangemessenheit auszugehen sei; das Überschreiten sei nur ein Indiz für die Unangemessenheit, die im Einzelfall zu überprüfen sei. Infolgedessen habe die WAV die Bruttowarmmietpreise rechtswidrig zu hoch festgesetzt. Da nicht erkennbar sei, dass der Normgeber auch nur einen Teil der WAV ohne den Rest erlassen hätte, wies das BSG die Revision gegen die Unwirksamkeitserklärung durch das LSG BE-BB (Urt. v. 4.9.2013 – L 36 AS 1987/13 NK) zurück.
Hinweis:
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf alle kommunalen Satzungen: Der vom BSG angelegte hohe Maßstab an die Normgeber, die Angemessenheitsgrenze wirklichkeitsgerecht zu ermitteln, dürfte nicht leicht zu erfüllen sein und macht die Satzungen anfällig für Normenkontrollverfahren.