Leistungsberechtigte nach dem SGB II haben alle verwertbaren Vermögensgegenstände zur Deckung ihres Lebensunterhalts einzusetzen (§ 12 Abs. 1 SGB II). In seiner Entscheidung vom 20.2.2014 (B 14 AS 10/13 R) bestätigt das BSG zunächst seine Rechtsprechung, nach der ein Vermögensgegenstand nur dann verwertbar ist, wenn er innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten (vgl. § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II) "versilbert", also durch Verkauf, Beleihung oder in anderer Weise in Geld umgesetzt werden kann.
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II sind dabei solche Vermögensgegenstände nicht als Vermögen anzusehen, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre. Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG immer dann der Fall, wenn der bei der Verwertung zu erzielende Wert – der gegenwärtige Verkehrswert – in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert steht. Für Lebensversicherungen ist der Rückkaufswert zur Summe der eingezahlten Versicherungsbeiträge ins Verhältnis zu setzen (BSG, Urt. v. 6.9.2007 – B 14/7b AS 66/06 R; BSG, Urt. v. 15.4.2008 – B 14/7b AS 68/06 R). In der jüngsten Entscheidung erklärt es nun eine Verlustquote von 44,26 % für offensichtlich unwirtschaftlich (BSG, Urt. v. 20.2.2014 – B 14 AS 10/13 R, Rn. 37); für einen Verlust von 16,71 % lässt es dies offen (Rn. 40). Überhaupt lehnt das BSG prozentgenaue Angaben für alle Fälle der Berücksichtigung einer Lebensversicherung ab; die Unzumutbarkeit der Verwertung hänge vielmehr vom Einzelfall ab (Rn. 42 f.).
Nunmehr stellt es auch Kriterien auf, wann eine Beleihung eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Lebensversicherung, offensichtlich unwirtschaftlich ist: Dann nämlich, wenn die hierfür erforderlichen Zinsaufwendungen höher wären als der Verlust bei einer sofortigen Verwertung (Rn. 38).
Weiter deutet das BSG erneut (so schon BSG, Urt. v. 6.5.2010 – B 14 AS 2/09 R) an, dass der Einsatz von Vermögensgegenständen eine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II darstellen könnte, wenn schon bei Antragstellung absehbar sei, dass der Leistungsbezug nur kurz dauern werde – im konkreten Fall zwei Monate (BSG, Urt. v. 20.2.2014 – B 14 AS 10/13 R, Rn. 44-47, s.a. Radüge, jurisPR-SozR 17/2014 Anm. 2). Es lässt die Frage aber letztlich offen.
Hinweise zu Vermögen:
Es muss infolge der Rechtsprechung stets geprüft werden, ob der Vermögensgegenstand, dessen Einsatz gefordert wird, innerhalb von voraussichtlich sechs Monaten in Geld umgesetzt werden kann. Ist das nicht der Fall, ist der jeweilige Gegenstand überhaupt nicht verwertbar, auf Freibeträge oder geschonte Gegenstände kommt es nicht mehr an. – Ob diese Rechtsprechung auch auf das SGB XII zu übertragen ist, ist noch offen.