1. Bemessungsentgelt beim Elterngeld
In einer Reihe von Entscheidungen ist das BSG auf das der Berechnung des Elterngeldes (s. §§ 2-2f BEEG) zugrunde zu legende Einkommen eingegangen.
a) Keine Berücksichtigung des im Ausland erzielten Entgelts
Nach dem Urteil vom 20.5.2014 (B 10 EG 2/14 R) sind im Ausland versteuerte Einkünfte der Bemessung des Elterngeldes nicht zugrunde zu legen. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin im Bemessungszeitraum wegen eines Auslandsaufenthalts Einkommen in China erzielt und versteuert; es ist nicht zugrunde zu legen. In derselben Entscheidung hat das BSG die Umdeutung eines auf der Grundlage von § 48 SGB X ergangenen Aufhebungsbescheides trotz fehlender Ausübung von Rücknahmeermessen in einen Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X für möglich erklärt, wenn und weil das Rücknahmeermessen im konkreten Fall, in dem gleichzeitig ein rechtswidriger Bewilligungs- und Änderungsbescheid zugesandt wurden, auf Null reduziert gewesen sei.
b) Keine Berücksichtigung des Entgelts von Angestellten europäischer Institutionen
In dieselbe Richtung geht eine andere Entscheidung vom 20.5.2014 (B 10 EG 9/13 R): Einkommen, welches zwar in Deutschland, aber von einer europäischen Institution bezogen wird und der deutschen Einkommensteuer nicht unterliegt, wird bei der Elterngeldbemessung nicht berücksichtigt.
c) Berücksichtigung von Provisionen
Provisionen, welche den Leistungsberechtigten im Bemessungszeitraum ausgezahlt worden sind, fließen nach einer BSG-Entscheidung vom 26.3.2014 (B 10 EG 14/13 R) in die Bemessung des Elterngeldes dann mit ein, wenn sie während des Bemessungszeitraums regulär gezahlt worden sind. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sie als sonstigen Bezug behandelt hat und keine Lohnsteuer dafür abgeführt hat. Nur dann, wenn die Provisionen zwar während des Bemessungszeitraums gezahlt werden, der arbeitsvertraglich vereinbarten Zeitpunkt aber außerhalb dieses Zeitraums liegt, sind sie nicht zu berücksichtigen.
d) Berücksichtigung aufgerechneten Einkommens
Wenn Leistungsberechtigte wegen Aufrechnungen mit früheren Überzahlungen ein geringeres ausgezahltes Einkommen haben, ist der Elterngeldbemessung dennoch das im Bemessungszeitraum erarbeitete Entgelt zugrunde zu legen. Es ist nicht zulässig, nur den Auszahlungsbetrag zugrunde zu legen (BSG, Urt. v. 20.5.2014 – B 10 EG 11/13 R).
2. Berücksichtigung des Mutterschaftsgeldes beim Mehrlingszuschlag
Nach der Entscheidung vom 26.3.2014 (B 10 EG 2/13 R) sind Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss hierzu nicht nur auf den aus dem Einkommen berechneten Teil des Elterngeldes, sondern auch auf den Mehrlingszuschlag nach § 2 Abs. 6 BEEG a.F. (= § 2a Abs. 4 BEEG) anzurechnen.