Die bislang in § 4a BetrAVG bereits bestehenden Auskunftspflichten des Arbeitgebers bzw. dessen Versorgungsträgers werden erweitert.

Künftig haben Arbeitgeber und/oder Versorgungsträger auf Verlangen des Versorgungsberechtigten darüber zu informieren,

  • ob und wie die Betriebsrentenanwartschaft erworben wird;
  • wie hoch die Anwartschaft ist und bei Erreichen der Altersgrenze voraussichtlich sein wird;
  • wie sich ein Ende des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und wie sie sich anschließend weiterentwickelt sowie
  • wie hoch der Übertragungswert ist, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.

Die Auskunft muss verständlich sein, sowie in Schriftform und in angemessener Frist erfolgen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge