Möglich ist ein Mischfall auch dann, wenn im Termin der Gegner säumig und auch nicht anwaltlich vertreten ist, das Gericht aber über einen Teil des Streitgegenstandes mit dem erschienenen Anwalt des Klägers erörtert. Hier ist wiederum zu differenzieren:
aa) Erörterung über Teil der Hauptforderung
Wird nur über einen Teil der Hauptforderung erörtert, fällt insoweit die 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG an; i.Ü. entsteht nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG. Insgesamt darf jedoch nicht mehr verlangt werden als eine 1,2-Gebühr aus dem Gesamtwert (OLG Köln AGS 2006, 244 = JMBl NW 2006, 144 = JurBüro 2006, 254 = RVGreport 2006, 104).
Beispiel 25:
Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagte nicht und ist auch nicht anwaltlich vertreten. Das Gericht weist darauf hin, dass zwar der Klageantrag zu 1) über 4.000 EUR schlüssig sei, nicht jedoch der Klageantrag zu 2) über 6.000 EUR. Durch die Erörterung lässt sich das Gericht von der Schlüssigkeit der Klage überzeugen und erlässt das Versäumnisurteil über die Gesamtforderung.
Abzurechnen ist wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) |
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725,40 EUR |
2. |
0,5-Terminsgebühr, Nr. 3104, 3105 VV RVG (Wert: 4.000 EUR) |
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126,00 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 6.000 EUR) |
|
424,80 EUR |
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(die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,2 aus 10.000 EUR = 669,60 EUR ist nicht überschritten) |
|
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.296,20 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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246,28 EUR |
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Gesamt |
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1.542,48 EUR |
Hinweis:
Da der Erlass eines Versäumnisurteils nicht Voraussetzung für eine Terminsgebühr nach Nr. 3104, 3105 VV RVG ist, entsteht die Gebühr daher auch, wenn kein Urteil ergeht.
Beispiel 26:
Wie vorangegangenes Beispiel 25; jedoch wird der Klageantrag zu 2) nach Erörterung zurückgenommen.
An der Abrechnung zu Beispiel 25 ändert sich nichts.
Hinweis:
Nach a.A. (ArbG Siegburg AGS 2011, 479 = NJW-Spezial 2011, 668; Schons in Anm. zu OLG Köln AGS 2006, 244 = JMBl NW 2006, 144 = JurBüro 2006, 254 = RVGreport 2006, 104) ist in den vorstehenden Fällen von vornherein eine volle 1,2-Terminsgebühr angefallen. Diese Ansicht geht davon aus, dass Nr. 3105 VV RVG nur dann anwendbar sei, wenn im Termin nichts anderes geschehe, als dass ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird; eine weitergehende Tätigkeit schließe die Anwendung der Nr. 3105 VV RVG insgesamt aus. Unterschiede zwischen diesen beiden Auffassungen ergeben sich jedoch nur, wenn § 15 Abs. 3 RVG nicht greift, wenn also die Summe der Einzelgebühren unter dem Betrag einer Gebühr nach dem Höchstsatz aus dem Gesamtwert liegt.
Danach wäre wie folgt zu rechnen:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) |
|
725,40 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) |
|
669,60 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.415,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
|
268,85 EUR |
|
Gesamt |
|
1.683,85 EUR |
bb) Erörterung nur über Nebenforderung
Wird nur aus dem Wert einer Nebenforderung, z.B. der Zinsen, erörtert, gilt prinzipiell das gleiche wie bei Erörterung über eine Teil-Hauptforderung. Zu beachten ist allerdings jetzt § 43 GKG.
Aus dem Wert der Hauptsache entsteht nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG. Aus dem Wert der Nebenforderung (§ 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 43 Abs. 2 GKG) fällt dagegen eine volle 1,2-Terminsgebühr an (OLG Köln AGS 2006, 244).
Insgesamt darf wiederum nicht mehr verlangt werden als eine 1,2-Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 15 Abs. 3 RVG), wobei hier zu berücksichtigen ist, dass sich der Gesamtwert nur auf die Hauptforderung beläuft, da nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG ein Additionsverbot besteht.
Beispiel 27:
Im Termin zur mündlichen Verhandlung weist das Gericht darauf hin, dass die Klage i.H.v. 10.000 EUR zwar schlüssig sei, nicht jedoch der Zinsantrag (Gegenstandswert bis 500 EUR). Nach Erörterung wird der Zinsantrag zurückgenommen. Der Kläger beantragt ein Versäumnisurteil.
Zu rechnen ist wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) |
|
725,40 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 500 EUR) |
|
54,00 EUR |
3. |
0,5-Terminsgebühr, Nr. 3104, 3105 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) |
|
279,00 EUR |
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(die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,2 aus 10.000 EUR = 669,60 EUR ist nicht überschritten) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.078,40 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
|
204,90 EUR |
|
Gesamt |
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1.283,30 EUR |
Hinweis:
A.A. ist wiederum Schons (Anm. zu OLG Köln AGS 2006, 244), der auch in diesem Fall von Vornherein eine volle 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert abrechnen will.