Die Änderungen betreffen bereits die Systematik der Widerrufsrechte.
a) Allgemeines
Das Zusammenspiel der "besonderen" Widerrufsrechte mit dem "allgemeinen" verbraucherschützenden Widerrufsrecht ist durch das Umsetzungsgesetz modifiziert worden: Zum einen finden sich ergänzende Bestimmungen direkt im Anschluss an § 355 BGB (vgl. §§ 356–356c BGB), zum anderen verweisen (nach wie vor) "besondere" Widerrufsbestimmungen auf das "allgemeine" verbraucherschützende Widerrufsrecht.
Beispiel:
Beispielsweise ist das Widerrufsrecht bei "Außergeschäftsraumverträgen" und Fernabsatzverträgen in § 312g Abs. 1 geregelt, der auf § 355 BGB verweist, zusätzlich ist § 356 BGB zu berücksichtigen.
Fraglich ist, ob mit dieser Regelungstechnik ein "Zuwachs an Transparenz" (so Tonner VuR 2013, 443 ff., 445) verbunden ist. Dafür spricht, dass die aktuelle Fassung des § 355 BGB im Wortlaut straffer, übersichtlicher und weniger verweisungsbezogen als die frühere ist. Nicht geändert hat sich die (den Verbraucher i.d.R. nicht interessierende) dogmatische Konstruktion (Widerruf bewirkt "fehlende Bindung an die Verbrauchererklärung", so dass danach kein Widerruf des Vertrags stattfindet (s. dazu N. Fischer, Das allgemeine verbraucherschützende Widerrufsrecht, 2003, S. 117 f., 119 ff. m.w.N.) sowie die Notwendigkeit einer "Gesamtschau" von "allgemeinem" und "besonderem" verbraucherschützenden Widerrufsrecht, um das Vorhandensein einer Widerrufsmöglichkeit im Einzelfall zu erfassen (s. z.B. §§ 312g, 355, 356 BGB für das Widerrufsrecht bei Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen). So regelt etwa § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB den Beginn der Widerrufsfrist beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB). § 356 Abs. 3 bis Abs. 5 BGB bestimmen Fristbeginn und Erlöschen des Widerrufsrechts in verschiedenen Anwendungsfällen.
Hinweis:
Insgesamt betrachtet, ist das "besondere verbraucherschützende Widerrufsrecht" in §§ 312g, 355, 356 BGB gerade bei "Außergeschäftsraumverträgen" viel unübersichtlicher geworden gegenüber dem Rechtszustand beim "Haustürgeschäft" des früheren § 312 BGB a.F., während die frühere Regelung beim Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312b BGB a.F.) bereits nicht besonders übersichtlich war.
b) Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Nach vergleichbarer Systematik wie bei §§ 312g, 355, 356 BGB enthält § 356a BGB (Sonder-)Regelungen zum "Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen", wobei das Widerrufsrecht selbst in § 485 BGB geregelt ist (Verweisung auf § 355 BGB). Diese (neue) Bündelung widerrufsrechtlicher Ergänzungsregelungen für die vorgenannten Verträge umfasst ebenfalls Bestimmungen zum Beginn der Widerrufsfrist (§ 356a Abs. 1–4 BGB) sowie zum Erlöschen desselben (§ 356a Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB).
Die Erfassung der jeweiligen Regelungsgehalte wird zusätzlich dadurch erschwert, dass auch in § 356a BGB auf zahlreiche andere verbraucherschützende Normen verwiesen wird (z.B. auf § 482 BGB für vorvertragliche Informationen sowie auf § 482a BGB für die Widerrufsbelehrung). Dies gilt speziell für die Sonderregelungen gem. §§ 482, 482a, 483 BGB, da diese Normen außerhalb des Regelungszusammenhangs des neuen Untertitels 2 ("Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen", §§ 355–361 BGB) des Titels 5 liegen. Der Normanwender fragt sich daher nach dem Mehrwert der neuen Systematik der Widerrufsrechte gegenüber dem bisherigen Verweisungssystem (s. dazu noch N. Fischer, Das allgemeine verbraucherschützende Widerrufsrecht, 2003, S. 74 ff., 82 ff. m.w.N.).
c) Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
Für das "Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen" enthält § 356b BGB Sonderregelungen, und zwar nach gleicher Regelungstechnik: Während das "besondere" Widerrufsrecht allein durch Verweisung auf das "allgemeine" Widerrufsrecht eingeräumt wird (vgl. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB), enthält zunächst § 495 Abs. 2 BGB Sonderregelungen (zum Ausschluss des Widerrufsrechts), daneben ist auch noch § 356b BGB gegenüber der allgemeinen Regelung des § 355 BGB zu beachten.
So bestimmen § 356b Abs. 1–3 BGB Besonderheiten zum Beginn der Widerrufsfrist; auch hier wird insoweit auf Regelungen des Verbraucherdarlehensrechts (§§ 492, 494 BGB) verwiesen. Zum Normverständnis ist daher eine Gesamtschau der widerrufsrechtlichen mit den verbraucherdarlehensrechtlichen Regelungen erforderlich.
Hinweis:
Gerade für den praktisch besonders relevanten Bereich des Verbraucherkreditrechts bedeutet dies – im Vergleich zum früheren § 495 Abs. 1–3 BGB a.F. – einen Verlust an Transparenz.
d) Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
Als letztes Widerrufsrecht im neugeregelten Untertitel 2 des Titels 5 ist noch auf das Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen gem. § 510 Abs. 2 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB hinzuweisen, für das § 356c BGB Sonderregelungen enthält. Für dessen Bestehen ist zunächst gem. § 510 Abs. 2 BGB die Subsidiarität gegenüber § 312g BGB bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen zu beachten, weiterhin § 510 Abs. 3 BGB für weitere Ausnahmen. Die Spezialität der Regelungen des Fernabsatz- und Außergeschäftsr...