Weitere reformbedingte Änderungen finden sich im BGB, so z.B. im Allgemeinen Schuldrecht und Verbrauchsgüterkaufrecht.
a) Relatives Fixgeschäft
Im Allgemeinen Schuldrecht ist die Bestimmung über das sog. relative Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB) geändert worden. Ausgehend von der Intention einer lediglich terminologischen Anpassung des BGB an die Vorgabe gem. Art. 18 Abs. 2, Unterabs. 2 VRRL liegt ein solches nunmehr dann vor, wenn der Gläubiger der Leistung die Wesentlichkeit der Termingerechtigkeit vor Vertragsschluss mitgeteilt hat oder sich diese aus den Begleitumständen ergibt. Da der Gesetzeswortlaut dem Gläubiger damit ermöglicht hat, die Wirkung eines relativen Fixgeschäfts durch bloße Mitteilung vor Vertragsschluss (einseitig) herbeizuführen, geht diese Änderung nicht nur deutlich über die bisherige Regelung, sondern auch über die Richtlinienvorgaben hinaus, zumal die Vorschrift (des Allgemeinen Schuldrechts) gerade nicht auf Verbraucherverträge beschränkt ist.
Ein Korrektiv besteht daher diesbezüglich in dem Nichtabschluss eines Vertrags durch den Schuldner in einem solchen Fall (s. Tonner VuR 2013, 443 ff., 447 m.w.N.).
Ebenfalls praktisch relevant ist der geänderte Auffangtatbestand bei der Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung in § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB: Dieser ist durch den Zusatz "im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung" eingeschränkt worden, obwohl auch hier die Vorgabe des Art. 18 VRRL nur für Verbraucherverträge besteht. Da diese Prämisse nicht in § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB enthalten ist, gilt der vorgenannte Vorbehalt nunmehr ausnahmslos (zustimmend Tonner VuR 2013, 443 ff., 447).
Hinweis:
In beiden Fällen ist der deutsche Gesetzgeber jedoch zu weit gegangen; verbrauchervertragsbezogene Ausnahmen wären legislativ möglich als auch dogmatisch geboten gewesen.
b) Garantie
Daneben wurde § 443 BGB geändert. Auswirkungen auf die deutsche Zivilrechtsdogmatik hatte dabei die Definition des Art. 2 Nr. 14 VRRL, da die dadurch bedingte Anpassung des Wortlauts von § 443 BGB dessen bisherige Differenzierung nach Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie beseitigt hat: Nach dem geänderten Wortlaut setzt ein Garantieanspruch voraus, dass die Sache nicht die vom Garantiegeber in einer Erklärung oder via Werbung vermittelte Beschaffenheit hat. Zwar handelt sich auch weiterhin um eine dispositive Vorschrift, die auch abweichende Gestaltungen erlaubt. Jedoch sind die bei einer Garantie bestehenden Rechtsfolgen für den Verbraucher weiterhin von großer praktischer Bedeutung, so insbesondere die Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten (vgl. dazu Tonner VuR 2013, 443 ff., 447).
c) Verbrauchsgüterkaufrecht
Richtlinienbedingte Änderungen betreffen auch das Verbrauchsgüterkaufrecht (§§ 474 ff. BGB) aufgrund der Vorgaben gem. Art. 18, 20 VRRL zu "Lieferung" (Fälligkeit) und "Risikoübergang" (Gefahrübergang). Da der Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 VRRL jedoch im Gegensatz zum deutschen Recht (s. § 271 Abs. 1 BGB zur "sofortigen" Fälligkeit) eine "unverzügliche" Lieferung vorsieht, war eine Anpassung in einem neuen § 474 Abs. 3 BGB (als Ausnahme zu § 271 Abs. 1 BGB) angezeigt. Dies bedeutet jedoch, dass auch die Verzugsfolgen zeitlich abweichend eintreten, da "unverzüglich" (s. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) und "sofort" zwar zeitlich zusammenfallen können, aber nicht müssen; rechtlich damit jedenfalls unterschiedlich zu verstehen sind (s. Tonner VuR 2013, 443 ff., 447).
Hinweis:
Keine Änderung hat dagegen § 447 BGB erfahren, da die Bestimmung über den Gefahrübergang beim Versendungskauf bereits den Vorgaben des Art. 20 VRRL (zum "Risikoübergang") entsprochen hat. Damit ist § 447 BGB nunmehr ebenfalls europarechtlich determiniert.
d) Folgeanpassungen
Folgeanpassungen betrafen schließlich (u.a.) das FernUSG, das UWG, das Investmentgesetz, die Preisangabenverordnung und das Versicherungsvertragsgesetz (vgl. dazu Art. 3, 5, 6, 7 und 9 des Umsetzungsgesetzes).
Änderungsbedarf gab es zudem auch im EGBGB bei den Regelungen über Informationspflichten (s. dazu Art. 1 Umsetzungsgesetz sowie unter IV. 1.) sowie bei den amtlichen Mustern zum Widerrufsrecht (vgl. dazu Anhang 1, Teile A und B VRRL sowie Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB und Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB; dazu m.w.N. auch H. Schneider/Vierkötter ZAP F. 3, S. 283 ff., 283 f.).