Bei den Informationspflichten ist zwischen allgemeinen und besonderen Regelungen zu differenzieren.
aa) Allgemeines
Nach der Systematik der Novellierung finden sich die grundlegenden Informationspflichten, die für alle Verbraucherverträge gelten, in § 312a BGB ("Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten"):
- in Abs. 1: Offenlegung des geschäftlichen Zwecks und der Identität des Anrufers,
- in Abs. 3: für Zahlungen, die über das für die Hauptleistung vereinbarte Entgelt hinausgehen,
- in Abs. 4: für Entgelte für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel,
- in Abs. 6: Teilwirksamkeitsbestimmung von § 312a BGB.
Für weitere Informationspflichten bezieht sich § 312a Abs. 2 S. 1 BGB auf Art. 246 EGBGB (s. dazu auch die Ausnahme in § 312a Abs. 2 S. 3 BGB). Davon sind wiederum diejenigen Verbraucherverträge ausgenommen, die unter § 312 Abs. 2 BGB fallen (vgl. dazu die Verweisung in § 312 Abs. 2 BGB).
Hinweis:
Aufgrund der umfangreichen Ausnahmetatbestände (vgl. den Katalog gem. § 312 Abs. 2 Nr. 1–13 BGB) kommt den Informationspflichten des Art. 246 EGBGB damit im Ergebnis nur eine limitierte Bedeutung für die Praxis zu.
bb) Verbraucherverträge über Finanzdienstleistungen
Immerhin sind Verbraucherverträge über Finanzdienstleistungen vom deutschen Gesetzgeber absichtlich nicht völlig ausgenommen worden, obwohl die VRRL diese nicht umfasst (vgl. Art. 3 Abs. 3d) VRRL, s. dazu BT-Drucks. 17/12637, S. 33). Damit führt die "überschießende Umsetzung" diesbezüglich zu einem höheren Verbraucherschutzniveau in Deutschland. Dies geht jedoch zu Lasten der Transparenz, da dadurch Spezialregelungen für Finanzdienstleistungsverträge (wie § 357a BGB) bzw. besondere Rückausnahmen (vgl. z.B. § 312d Abs. 2 BGB) nötig werden.
cc) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, Fernabsatzverträge
§§ 312b und 312c BGB enthalten die Regelungen über die "besonderen Vertriebsformen". Anstelle der früheren "Haustürgeschäfte" sind in § 312b BGB die (weitergehenden) "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge" geregelt (mit der Legaldefinition dieser Verträge in dessen Abs. 1); in § 312c BGB finden sich die "Fernabsatzverträge" (sowie die Legaldefinition der "Fernkommunikationsmittel" in dessen Abs. 2). Damit ist der Begriff der "Freizeitveranstaltung" (i.S.v. § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F.) obsolet; vielmehr kommt es auf die gleichzeitige Anwesenheit von Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB) außerhalb seiner Geschäftsräume an. Irrelevant ist dabei auch die Ursächlichkeit der "Haustürsituation" für den Vertragsschluss, wenngleich die damit verbundene "Überrumpelungsgefahr" zumindest als (für die Auslegung wichtige) gesetzgeberische Intention weiterhin beachtlich ist (vgl. Erwägungsgrund Nr. 21 VRRL sowie BT-Drucks. 17/12637, S. 49). Dementsprechend wird bereits angeraten, den Begriff des "Haustürgeschäfts" künftig ganz zu vermeiden (so Brönneke/Schmidt VuR 2014, 3 ff., 7).
§ 312d BGB (i.V.m. Art. 246 EGBGB) enthält die Informationsverpflichtungen des Unternehmers bei den Verträgen nach § 312b und § 312c BGB, wobei prima vista die Differenzierung zwischen Abs. 1 (zu Fernabsatzverträgen) und Abs. 2 (zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen) der Norm auffällt. Der Gesetzgeber intendiert mit der weitgehenden Erstreckung der Regelungen über Informationspflichten auf die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Regelungen über Finanzdienstleistungen eine Regelungslücke der europäischen Richtlinienvorgaben zu schließen, s. § 312d Abs. 2 BGB (sowie Art. 246b EGBGB, s. dazu krit. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., Art. 246b § 1 EGBGB, Rn. 1).
Eine Verbesserung des Verbraucherschutzes besteht mit der Bestimmung des § 312d Abs. 1 S. 2 BGB (in Umsetzung von Art. 6 Abs. 5 VRRL), wonach die "in Erfüllung" der Informationspflicht gemachten Angaben Vertragsinhalt werden (abweichend von Tonner VuR 2013, 443 ff., 445, der auf die "zu erteilenden Informationen" abstellt), soweit (explizit) nichts Abweichendes vereinbart wird.
Hinweis:
Das bedeutet für die Praxis des Direktvertriebs Folgendes (s. dazu BT-Drucks. 17/12637, S. 54): Wenn der Unternehmer dem Verbraucher nach erfolgter Information AGB übersendet, die davon abweichende Angaben enthalten, werden die ursprünglichen Angaben nur dann modifiziert, wenn der Verbraucher dem explizit zugestimmt hat; ein konkludentes Handeln oder Schweigen des Verbrauchers auf die Zusendung abweichender AGB ist hierfür nicht ausreichend. Sollten die gemeinsam mit den ursprünglichen Informationen versendeten AGB von jenen abweichen, verhält sich der Unternehmer widersprüchlich, so dass er sich (so der Gesetzgeber, s. BT-Drucks. 17/12637, S. 54) nicht auf die von der Information abweichende Bestimmung in den AGB berufen können soll, § 242 BGB.
Dies ist insoweit zivilrechtsdogmatisch bemerkenswert, als der Gesetzgeber damit Vertragsinhalte fingiert, auf die es nach dem Konsens der Parteien deswegen nicht ankommt, da der Gesetzgeber die Informationsdefizite auf Verbraucherseite ja gerade durch Informationspflichten (und daran geknüpfte Sanktionen) ausgleichen will (Kramme NJW 2015, 279 ff., spricht...