Die wichtigste Änderung betrifft die "Entkopplung" des Widerrufsfolgenrechts vom Rücktrittsrecht (§§ 346 ff. BGB) in §§ 357–357c BGB (vgl. dagegen den früheren § 357 BGB a.F.), die ebenfalls richtlinien(vorgaben)bedingt ist (vgl. dazu Art. 12 ff. VRRL).
Die deutsche Umsetzung verfolgt hier – systematisch immerhin konsequent – die zuvor geschilderte Regelungstechnik bei den Widerrufs(grund)normen:
- § 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen,
- § 357a BGB (s. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB für die unverzügliche Rückgewährpflicht): Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen,
- § 357b BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen (s. zum Widerrufsrecht §§ 485, 355, 356a BGB),
- § 357c BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen (vgl. zum Widerrufsrecht §§ 510 Abs. 2, 355, 356c BGB).
Zwar ist die Auflösung der Verknüpfung der Widerrufsfolgen mit dem Rückrittsrecht grundsätzlich zu begrüßen (so auch Tonner VuR 2013, 443 ff., 446), zumal auch das frühere Recht hier eine Reihe von Ausnahmen (§ 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) vorgesehen hat (vgl. insbesondere den früheren § 357 Abs. 3 BGB a.F.). Jedoch führen auch die neuen "vertragsspezifischen" Widerrufsfolgenregelungen nicht unbedingt zu einem besseren (scil. einfacheren) Verständnis der jeweiligen Rechtsfolgen des Widerrufs. Einzuräumen ist dabei, dass die jeweiligen EU-Richtlinien, die Widerrufsrechte enthalten, diese abschließend regeln und sich nicht aufeinander beziehen (vgl. dazu die amtliche Begründung, BT-Drucks. 17/12637, S. 33). Jedoch hätte diese "dogmatische Offenheit" auch eine kohärente Regelung im Rahmen einer (eigenständigen) nationalen Umsetzung ermöglicht – trotz "Vollharmonisierungsansatz" (vgl. dazu auch BR-Drucks. 817/12, S. 1, sowie die DAV-Stellungnahme Nr. 78/2012 v. Okt. 2012, S. 3 f.: "geschlossenes" Verbrauchervertragsrecht außerhalb des BGB).
Hinweis:
Eine signifikante Verschlechterung der Widerrufsfolgen für den Verbraucher liegt jedenfalls darin, dass nunmehr die Kosten der Warenrücksendung grundsätzlich vom Verbraucher zu tragen sind, vgl. § 357 Abs. 6 BGB. Etwas anderes gilt dann, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß darüber unterrichtet wurde (s. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB), der Unternehmer diese Verpflichtung selbst übernommen hat oder die direkt angelieferten Waren bei "Außergeschäftsraumverträgen" nicht rücksendungsgeeignet sind, § 357 Abs. 6 S. 1–3 BGB (s. dazu näher H. Schneider/Vierkötter ZAP F. 3, S. 283 ff., 285 f.).