Vergleicht man die früheren Ausnahmeregelungen in § 312d Abs. 4 BGB a.F. für Fernabsatzverträge und § 312 Abs. 3 BGB a.F. für "Haustürgeschäfte" mit dem geltenden Ausnahmenkatalog, wird deutlich, dass die Zahl der Tatbestände angewachsen ist. Dies ist zutreffend als (richtliniendeterminierte) Verschlechterung des Verbraucherschutzes im deutschen Privatrecht zu bezeichnen (s. Art. 16 VRRL).

Zu berücksichtigen ist hier zudem der Vollharmonisierungsgrundsatz des europäischen Verbraucherrechts (vgl. Tonner VuR 2013, 443 ff.). Danach ist es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht gestattet, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutznormen vorzusehen (abgesehen von Öffnungsklauseln, die es erlauben, Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die ein abweichendes Verbraucherschutzniveau gewährleisten, vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 33).

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