Mit der größten Reform des Vergaberechts seit zehn Jahren will die Bundesregierung die Vergabe öffentlicher Aufträge neu gestalten. Zu den Neuerungen gehört u.a., dass nicht mehr das "billigste Angebot" den Ausschlag für eine Vergabe geben soll. Vielmehr sollen die öffentlichen Auftraggeber künftig eigene Kriterien entwickeln dürfen, also etwa ökologische, soziale oder innovative Aspekte bei der Auswahl eines Auftragnehmers stärker gewichten können. Sämtliche Vergaben sollen außerdem in Zukunft nur noch auf elektronischem Wege abgewickelt werden.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (s. BT-Drucks 18/6281) werden auch mehrere EU-Vergaberichtlinien umgesetzt. Dem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Wirtschaftsausschuss des Bundestages Mitte Dezember zugestimmt. Ziel der Neuregelung ist es, neben der Straffung der Vergabeverfahren die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen zu erleichtern. Dies soll u.a. dadurch erreicht werden, dass öffentliche Aufträge künftig in Form von Losen vergeben werden müssen. Eine Gesamtvergabe sei nur aus wirtschaftlichen und technischen Gründen möglich. Öffentliche Auftraggeber sollen zukünftig mehr Möglichkeiten bekommen, soziale, umweltbezogene und innovative Vorgaben zu machen. Mit Blick auf die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Waren oder die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung bei der Definition der Leistung sollen von den öffentlichen Auftraggebern sogar zwingende Vorgaben gemacht werden.

Unternehmen, die öffentliche Aufträge ausführen, müssen nach den Vorschriften des Entwurfs die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Dies gelte besonders für die Regelungen in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen und den Mindestlohn. Unternehmen, die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge bereits gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen haben, können von Vergaben ausgeschlossen werden.

Auftraggeber und Unternehmen sollen in jedem Stadium des Verfahrens grundsätzlich elektronische Mittel nutzen. Dabei sei es unerheblich, ob im Einzelfall eine Bau- oder Dienstleistung oder eine Lieferung vergeben werde, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

[Quelle: Bundestag]

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