Die Vorschrift regelt die Haftung für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, das zu einer Verletzung der in ihr genannten Rechtsgüter geführt hat.
a) Verkehrssicherungspflichten
Grundsätzlich besteht in allen Bereichen des menschlichen Zusammenlebens für jedermann die allgemeine Rechtspflicht, Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen. Sie beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (ständige Rechtsprechung des BGH, s. nur NJW-RR 2003, 1459). Diese Pflicht besteht neben vertraglichen und spezialgesetzlichen Schutzpflichten. Sie wird allgemein als "Verkehrssicherungspflicht" bezeichnet und aus § 823 BGB abgeleitet.
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (s. nur BGH VersR 2012, 1528, 1529). Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Diese Formulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht möglich ist. Sie verhindert auch eine Ausuferung der Haftung, indem nicht jede denkbare Gefährdung die Sicherungspflicht auslöst. Vielmehr beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen derjenigen Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind. Es müssen solche Gefahren von Dritten abgewendet werden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.
Jeder, der in der Lage ist, über eine bewegliche oder unbewegliche Sache (Grundstück) zu verfügen, hat Gefahren, die von ihr drohen, tunlichst abzuwenden. Somit ist verkehrssicherungspflichtig derjenige, der einen bestimmten räumlichen Sachbereich beherrscht oder eine besondere Gefahrenlage geschaffen hat.
Hinweis:
Die Verkehrssicherungspflicht knüpft nicht in erster Linie an das Eigentum an, sondern an die Beherrschung eines bestimmten Gefahrenbereichs. Die Sicherungspflicht entspringt nicht dem Eigentum, sondern ergibt sich daraus, dass jedermann, der eigene oder fremde Sachen so nutzt, dass dadurch Dritte gefährdet werden können, verpflichtet ist, solche Gefährdungen möglichst auszuschließen.
Die Verkehrssicherungspflicht schützt diejenigen Personen, die mit der Gefahrenquelle berechtigterweise in Berührung kommen.
Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten führt nur dann zu einer Haftung des Verpflichteten, wenn sie schuldhaft geschieht. Haftungsmaßstab ist § 276 BGB; der Verpflichtete hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
Hinweis:
Sowohl einem Privateigentümer als auch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, z.B. einer Kommune, obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die auf ihrem Grund und Boden wachsenden Bäume. Sie schützt nicht nur diejenigen Personen, die sich berechtigterweise auf dem Grundstück aufhalten, sondern auch die, die sich auf einem Nachbargrundstück befinden.
b) Schadensersatz
Der Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung oder Zerstörung eines Baumes ist in erster Linie auf Naturalrestitution, also auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet (§ 249 S. 1 BGB). Dieser Anspruch ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt. Wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist, besteht kein Wiederherstellungsanspruch. Dies hat der BGH aus dem Rechtsgedanken des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB hergeleitet (BGHZ 143, 1, 6 m.w.N.). Er hält es deshalb i.d.R. für sinnvoll und geboten, beim Verlust eines älteren Baumes einen jüngeren nachzupflanzen. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn Art, Standort und Funktion des Baumes für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch einen gleichartigen Baum der ursprünglichen Größe wenigstens nahe legen würde (BGHZ 143, 1, 6).