Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Von einem Biotop auf dem Grundstück der Beklagten wachsen Schilfpflanzen, die sich auf natürliche Weise angesiedelt haben, auf das Grundstück der Kläger hinüber. Aufgrund dessen können die Kläger ihren Garten nur eingeschränkt nutzen; auch verbleiben nach dem Mähen des Rasens harte Stümpfe, so dass wegen des daraus resultierenden Verletzungsrisikos die Kinder der Kläger auf dem Rasen nicht gefahrlos spielen können. Die Klage auf Beseitigung der hinüber gewachsenen Pflanzen und Rhizome hatte Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts wird die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich das Schilf auf natürliche Weise angesiedelt hat und sein Wachstum auf einem natürlichen Vorgang beruht. Denn nach § 910 BGB müsse der Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass Zweige und Wurzeln von Bäumen und Sträuchern auf seinem Grundstück nicht auf das Nachbargrundstück hinüber wachsen. Die Vorschrift finde auf andere Gewächse wie Schlingpflanzen, Stauden und Unkraut, somit auch auf Schilf, Anwendung. Bei den Rhizomen handele es sich um unterirdische Organe der Schilfpflanze, die für deren Wachstum und Nährstoffversorgung sorgten; sie bildeten unter der Erde wachsende Sprossensysteme, von denen nach oben die sichtbaren Triebe ausgingen. Sie seien deshalb den in dem Gesetz genannten Wurzeln gleichzustellen. Da die von den Klägern angelegten Beete sowie der Rasen durch die Schilfpflanzen zerstört würden und eine gefahrlose Benutzung des Rasens nicht möglich sei, liege eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vor. Darauf, ob diese wesentlich oder ortsüblich sei oder nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen beseitigt werden könne, komme es nicht an.

Die Beklagten müssten deshalb das auf dem Grundstück der Kläger befindliche Rhizomgeflecht beseitigen, anschließend den Gartenboden ggf. durch einen Bodenaustausch wieder herstellen und zur Verhinderung des erneuten Hinüberwachsens an der Grundstücksgrenze eine Wurzelschutzfolie einbringen.

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