Der BFH hielt Revision für begründet und gab der Klage statt. Dabei geht der Senat zunächst einleitend auf die in Klage und Revision gewählte fehlerhafte Parteibezeichnung der Klägerin als GbR ein, die aber bei objektiver Würdigung ihres Erklärungsinhalts und entgegen ihrem Wortlaut dennoch als Klage und Revision der Partnerschaft zu verstehen ist, weil das Finanzamt trotz dortigem Auftretens der Klägerin als Partnerschaft seine Entscheidung noch an die (vormalige) GbR adressiert und dadurch die dann fehlerhaft im Rubrum übernommene Klägerbezeichnung dem Grunde nach selbst veranlasst habe. Dass die Klage dabei von einem rechtskundigen Prozessvertreter erhoben wurde, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen (vgl. BFH, Urt. v. 23.4.2009 – IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650).
In der Sache selbst stützt sich der Senat auf die Erwägung, dass auch bei der nicht selbst versicherungspflichtigen GbR die Haftpflichtversicherung im überwiegenden, eigenen betrieblichen Interesse der Gesellschaft und Gesellschafter liegt und deshalb keinen Arbeitslohn darstellt (vgl. BFH, Urt. v. 14.11.2013 – VI R 36/12, BStBl II 2014, 278; Singer ZAP F. 20, S. 553 – zur Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber). Dies gilt vorliegend umso mehr, als ein Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende Zuwendungen schon dann nicht erbringt, wenn er ausschließlich gegenüber einem Dritten eigene Verpflichtungen eingehe und eigene Ansprüche erwerbe, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufwiesen. Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten seien dann – so der Senat weiter – damit bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (vgl. BFH, Urt. v. 19.11.2015 – VI R 74/14, a.a.O.; Urt. v. 19.11.2015 – VI R 47/14, BStBl II 2016, 301 – für angestellte Klinikärzte). Vor diesem Hintergrund führt deshalb im Streitfall auch der Erwerb eines eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch die Klägerin als Arbeitgeberin zu keinem lohnsteuerlich erheblichen Vorteil bei ihren angestellten Arbeitnehmern. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung habe nämlich der Deckung des mit dem Betrieb der Klägerin verbundenen Haftungsrisikos, also dem eigenen Versicherungsschutz der GbR und ihrer Gesellschafter, die neben der GbR als mögliche Anspruchsgegner in Betracht kämen (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2012 – IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193), gedient. Hiervon umfasst sei zwar (als bloßer Reflex) zugleich auch ein möglicher durch einen bei der GbR angestellten Rechtsanwalt verursachten Vermögensschaden, für den die GbR und ihre Gesellschafter nach § 278 BGB einzustehen hätten; doch versichere die GbR durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (nur) ihre eigene anwaltliche Berufstätigkeit und wende ihren angestellten Berufsträgern dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form eines Versicherungsschutzes zu.