(OLG Hamm, Beschl. v. 13.6.2016 – 32 W 7/16) • Ein Richter ist nicht deswegen befangen, weil er einem beauftragten Sachverständigen nicht Abschriften aller Schriftsätze der Parteien zuleitet. Gemäß § 404a Abs. 1 ZPO obliegt es dem Gericht, Art und Umfang der Sachverständigentätigkeit zu bestimmen. Hierzu gehört die Befugnis des Richters festzulegen, ob dem Sachverständigen Abschriften eines Schriftsatzes zuzuleiten sind. Es ist deshalb gerade nicht ausreichend und auch nicht ausnahmslos geboten, dem Sachverständigen die vollständigen Gerichtsakten zuzuleiten. Ein Richter ist auch nicht deswegen befangen, weil er die Parteien nicht über sämtliche Kontakte des Gerichts zum Sachverständigen unterrichtet. Gemäß § 404a Abs. 5 ZPO sind den Parteien die dem Sachverständigen erteilte Weisungen mitzuteilen. Die Vorschrift verpflichtet das Gericht nicht dazu, die Parteien über alle Kontakte zum Sachverständigen zu informieren. Hinweis: Die Entscheidung verdeutlicht die Voraussetzungen, unter denen ein Richter im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit einem beauftragten Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt werden kann. Danach ist das Gericht nicht verpflichtet, die Parteien über alle Kontakte zum Sachverständigen zu informieren. Das OLG Hamm betont hier auch, dass die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht nur isoliert zu betrachten sind, sondern eine Gesamtschau vorzunehmen ist. Insoweit können beispielsweise Verfahrensverstöße, die für sich genommen nicht geeignet sind, einen Ablehnungsgrund zu begründen, bei einer Häufung sehr wohl dazu geeignet sein.

ZAP EN-Nr. 702/2016

ZAP F. 1, S. 1065–1066

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