1. Bezeichnung als Schutzschrift und Rubrum
Bei der inhaltlichen Gestaltung ist darauf Acht zu geben, dass die Schutzschrift durch eine klare Überschrift eindeutig als solche erkennbar wird und im Rubrum alle in Betracht kommenden Parteien auf beiden Seiten möglichst vollständig genannt werden. Das ist erforderlich, weil die Schutzschrift nicht zu einem bestimmten gerichtlichen Aktenzeichen eingereicht werden kann, weshalb sich bei den Gerichten immer wieder Zuordnungsschwierigkeiten ergeben, die dazu führen, dass die Schutzschrift nicht zur Akte gelangt und der Vortrag des Antragsgegners unberücksichtigt bleiben muss.
Praxishinweis:
Es empfiehlt sich, nicht nur die vollständigen Namen, Firmierungen und Adressen der Parteien in das Rubrum der Schutzschrift aufzunehmen, sondern dort auch weitere Identifikationsmerkmale wie Firmenschlagworte und -kürzel (z.B. "BMG" neben "Bertelsmann Music Group" oder "Degussa" als immer noch im Verkehr übliche Bezeichnung für "Evonik"), gesetzliche Vertreter, alternative Adressen, Postfächer und mögliche Prozessbevollmächtigte zu benennen. Immer wieder erweist es sich als sinnvoll, die vom Antragsteller selbst (z.B. im Abmahnschreiben) gewählten Bezeichnungen (z.B. Firmenkürzel, wenn die Abmahnung an ein solches statt an die vollständige Firmierung adressiert ist) aufzunehmen, da regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Antragsteller den Antragsgegner im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ebenso benennt und adressiert wie in der vorgeschalteten Korrespondenz.
2. Antrag
In der Praxis hat es sich durchgesetzt, in der Schutzschrift nicht nur einen Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Arrest bzw. einstweilige Verfügung nach § 922 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZPO zu stellen, sondern hilfsweise auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und weiter hilfsweise die Anordnung der Vollziehbarkeit eines etwaigen Beschlusses nur gegen Sicherheitsleistung zu beantragen (Wehlau/Kalbfus WRP 2012, 395, 400; Mes/Löhner, Prozessformularbuch, 12. Aufl. 2013, Kap. 9). Auch wenn über Sinn und Notwendigkeit der beiden Hilfsanträge trefflich gestritten werden kann, schadet es nicht, sie zu stellen, um dem Gericht diese Alternativen vor Augen zu führen.
Verzichtbar erscheinen indessen die in der Praxis häufig im Zusammenhang mit dem Antrag anzutreffenden, formelhaften Erklärungen des Antragsgegners, mit der Anberaumung eines Termins unter Abkürzung der Ladungsfrist und mit der Zustellung der Schutzschrift an den Antragsgegner einverstanden zu sein (vgl. das Formulierungsbespiel in Mes/Löhner, Prozessformularbuch, 12. Aufl. 2013, Kap. 9), da § 274 Abs. 3 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zur Anwendung kommt (Saenger, ZPO, § 274 ZPO, Rn. 6) und der Antragsgegner ohnehin nicht dazu berechtigt ist, über die Zustellung der Schutzschrift, die ja eine Selbstverständlichkeit darstellt, zu disponieren.
Es kann sich aber bei der Einreichung in Papierform empfehlen, das Gericht vorsorglich darum zu bitten, die Schutzschrift dem Antragsteller nur dann zugänglich zu machen, wenn dieser einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt (vgl. Vorwerk/Parigger, Das Prozessformularbuch, 10. Aufl. 2015, M. 94.6).
3. Begründung
Üblicherweise sind Schutzschriften in Aufbau und Inhalt an eine Erwiderung auf einen Verfügungsantrag bzw. an die Gründe eines Widerspruchs, § 924 Abs. 2 ZPO, angelehnt. Der Antragsgegner sollte also den für ihn günstigen Sachverhalt vortragen und glaubhaft machen, um die Zulässigkeit des Antrags, den Arrestgrund und den Arrestanspruch in Frage zu stellen. Er sollte sich präventiv mit dem erwarteten Sachvortrag des Antragstellers auseinandersetzen, seine Glaubhaftmachungsmittel würdigen und durch eigene Glaubhaftmachungsmittel entkräften, Widersprüche im Verhalten und Vortrag des Antragstellers herausarbeiten und schließlich die Rechtslage würdigen. Besonderes Augenmerk wird hierbei regelmäßig auf den Verfügungsgrund zu legen sein, insbesondere darauf, seit wann eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Antragstellers von den tatbestandlichen Voraussetzungen des Arrest- oder Verfügungsanspruchs besteht (Entfallen des Verfügungsgrundes vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, § 940 ZPO, Rn. 11, Vor § 935 ZPO, Rn. 90, ggf. auch Entfallen des Arrestgrundes, § 917 ZPO bzw. des Rechtsschutzbedürfnisses durch Zuwarten, vgl. MüKo-ZPO/Drescher, § 917 ZPO, Rn. 3) und, soweit keine Dringlichkeitsvermutung wie in § 12 Abs. 2 UWG besteht, weshalb die Interessen des Antragsgegners an einer Beibehaltung des Status quo die Interessen des Antragstellers an der Anordnung des Arrests bzw. dem Erlass der einstweiligen Verfügung überwiegen.
Darüber hinaus sollte der Antragsgegner deutlich werden lassen, was ihm zum Zeitpunkt der Formulierung der Schutzschrift noch nicht bekannt ist und weshalb er zu bestimmten Gesichtspunkten noch nicht vortragen kann, aber möglicherweise später vortragen wird. In diesem Zusammenhang kann der Antragsgegner auch darauf hinweisen, weshalb es ihm nicht möglich ist, Glaubhaftmachungsmittel im O...