Der Bundestag hat am 3.12.2015 u.a. das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (sog. 3. Opferrechtsreformgesetz [OpferRRG]) verabschiedet, welches teilweise bereits am 31.12.2015 in Kraft getreten ist, teilweise aber erst am 1.1.2017 in Kraft treten wird (BGBl I, S. 2525; s.u. VI.). Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die dadurch am 31.12.2015 in der StPO eingetretenen Änderungen und ihre praktischen Auswirkungen.

Die Neuregelungen haben – entsprechend der erkennbaren Tendenz des Gesetzgebers aus den letzten Jahren (vgl. z.B. das 2. OpferRRG vom 29.7.2009, BGBl I, S. 2280; Burhoff ZAP F. 22, S. 483 ff.) – die Rechte des Verletzten weiter ausgebaut und zu seinem weiteren Schutze sowie zum Schutz von Zeugen geführt. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks 18/4621) diente dazu, die europarechtlichen Mindestvorgaben hinsichtlich der Verfahrensrechte von Verletzten im Strafverfahren in nationales Recht umzusetzen, wie sie sich aus der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl L 315 vom 14.11.2012, S. 57; sog. Opferschutzrichtlinie) ergeben. Diese hätten an sich, soweit die Vorgaben dieser Opferschutzrichtlinie nicht bereits in der Vergangenheit durch innerstaatliche Rechtsänderungen erfüllt waren (vgl. dazu z.B. das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs [StORMG] vom 26.6.2013; dazu Deutscher StRR 2013, 224 und zum Änderungsbedarf BT-Drucks 18/4621, S. 13 ff.) bis zum 16.11.2015 umgesetzt sein müssen.

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