Von Bedeutung ist zunächst der auf Vorlage des OLG Oldenburg ergangene Beschluss des BGH vom 10.3.2016 (3 StR 404/15, NJW 2016, 1897 = StRR 6/2016, 17), der eine Problematik betreffend den Einsteigediebstahl (§§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zum Gegenstand hat. Nach dem Sachverhalt hatte der Angeklagte durch ein gekipptes Fenster eines Wohnhauses gegriffen und die am oberen Fensterrahmen angebrachte Verrieglungsschiene gelöst. Hierdurch konnte er das Fenster weiter nach hinten kippen und dann von innen die danebenliegende Terrassentür öffnen. Nachdem er sich so Zutritt verschafft hatte, entwendete er aus dem Haus Alkoholika. Das AG und LG haben den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt. Das OLG Oldenburg wollte die Revision des Angeklagten verwerfen, sah sich daran jedoch durch die Entscheidung des BGH (NStZ-RR 2010, 374), in der beim Öffnen einer gekippten Terrassentür auch bei einem Hineingreifen in die Wohnung ein Einsteigen verneint worden war, gehindert, und hatte deshalb die Sache gem. § 121 Abs. 2 GVG dem BGH vorgelegt.
Der BGH hat an seiner Rechtsprechung und dem gefestigten Verständnis des Einsteigens festgehalten (vgl. u.a. BGH NStZ-RR 2010, 374 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Wiederholt sei das Einsteigen definiert worden als das "Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintreten nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung eines entgegenstehenden Hindernisses". Zudem spreche die Binnensystematik der §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB für dieses Ergebnis. Der Alternative des Eindringens sei zu entnehmen, dass das Betreten durch eine hierzu bestimmte Öffnung nur dann vom Regelbeispiel bzw. der Qualifikation erfasst sein soll, wenn dies unter Nutzung eines falschen Schlüssels oder eines anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten, auf den Schließmechanismus einwirkenden Werkzeugs geschieht. Fälle der Überwindung sonstiger entgegenstehender Hindernisse würden wiederum nur dann erfasst, wenn der Täter entweder die Substanz der Umschließung verletzt oder nicht unerhebliche körperliche Kraft aufwenden müsse. Fehle es an einer dieser Voraussetzungen, könne dem nicht dadurch begegnet werden, dass das Vorgehen nunmehr unter den Begriff des Einsteigens subsumiert wird. Zudem decke sich das hergebrachte Begriffsverständnis mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, der Einsteigen als das Sichverschaffen unrechtmäßigen Zutritts durch Hineinklettern verstehe.
Hinweis:
Der BGH weist aber darauf hin, dass ein unbenannter besonders schwerer Fall des Diebstahls i.S.d. § 243 StGB in Betracht kommen könnte.