1. Einsteigediebstahl (§§ 243, 244 StGB)
Von Bedeutung ist zunächst der auf Vorlage des OLG Oldenburg ergangene Beschluss des BGH vom 10.3.2016 (3 StR 404/15, NJW 2016, 1897 = StRR 6/2016, 17), der eine Problematik betreffend den Einsteigediebstahl (§§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zum Gegenstand hat. Nach dem Sachverhalt hatte der Angeklagte durch ein gekipptes Fenster eines Wohnhauses gegriffen und die am oberen Fensterrahmen angebrachte Verrieglungsschiene gelöst. Hierdurch konnte er das Fenster weiter nach hinten kippen und dann von innen die danebenliegende Terrassentür öffnen. Nachdem er sich so Zutritt verschafft hatte, entwendete er aus dem Haus Alkoholika. Das AG und LG haben den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt. Das OLG Oldenburg wollte die Revision des Angeklagten verwerfen, sah sich daran jedoch durch die Entscheidung des BGH (NStZ-RR 2010, 374), in der beim Öffnen einer gekippten Terrassentür auch bei einem Hineingreifen in die Wohnung ein Einsteigen verneint worden war, gehindert, und hatte deshalb die Sache gem. § 121 Abs. 2 GVG dem BGH vorgelegt.
Der BGH hat an seiner Rechtsprechung und dem gefestigten Verständnis des Einsteigens festgehalten (vgl. u.a. BGH NStZ-RR 2010, 374 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Wiederholt sei das Einsteigen definiert worden als das "Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintreten nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung eines entgegenstehenden Hindernisses". Zudem spreche die Binnensystematik der §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB für dieses Ergebnis. Der Alternative des Eindringens sei zu entnehmen, dass das Betreten durch eine hierzu bestimmte Öffnung nur dann vom Regelbeispiel bzw. der Qualifikation erfasst sein soll, wenn dies unter Nutzung eines falschen Schlüssels oder eines anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten, auf den Schließmechanismus einwirkenden Werkzeugs geschieht. Fälle der Überwindung sonstiger entgegenstehender Hindernisse würden wiederum nur dann erfasst, wenn der Täter entweder die Substanz der Umschließung verletzt oder nicht unerhebliche körperliche Kraft aufwenden müsse. Fehle es an einer dieser Voraussetzungen, könne dem nicht dadurch begegnet werden, dass das Vorgehen nunmehr unter den Begriff des Einsteigens subsumiert wird. Zudem decke sich das hergebrachte Begriffsverständnis mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, der Einsteigen als das Sichverschaffen unrechtmäßigen Zutritts durch Hineinklettern verstehe.
Hinweis:
Der BGH weist aber darauf hin, dass ein unbenannter besonders schwerer Fall des Diebstahls i.S.d. § 243 StGB in Betracht kommen könnte.
2. Wohnungseinbruchsdiebstahl (§§ 243, 244 StGB)
Im Beschluss vom 8.6.2016 (4 StR 112/16) hatte sich der BGH ebenfalls mit einem Wohnungseinbruchsdiebstahl zu befassen. Nach dem Sachverhalt hatten der Angeklagte und zwei Tatgenossen auf Anregung des Angeklagten den Entschluss gefasst, in das Haus einer 83-jährigen Frau einzubrechen. Während der Angeklagte nach dem Eintreffen am Wohnhaus im Fahrzeug wartete und "Schmiere stand", gingen die beiden anderen zur rückwärtigen Seite des Hauses und hebelten die Kellertür zum Objekt gewaltsam auf. Anschließend durchwühlten sie im Obergeschoss mehrere Räume und rafften alles Stehlenswerte, insbesondere Schmuck und Armbanduhren, zusammen. Als die 83-jährige, gehbehinderte Frau, die sich zur Tatzeit in den Wohnräumen im Erdgeschoss aufhielt, Geräusche im Haus bemerkte, öffnete sie die Flurtür und konnte noch sehen, wie die beiden Täter mit der Beute im Wert von ca. 3.000 EUR aus dem Haus flohen. Das LG hatte sie wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.
Der BGH (a.a.O.) hat dieses Urteil aufgehoben. Die Vorschrift des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB setze das Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen in eine Wohnung voraus. Breche der Täter in Kellerräume ein, sei der Tatbestand nur erfüllt, wenn diese Räume durch eine unmittelbare Verbindung zum Wohnbereich dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnen sind (vgl. BGH StV 2015, 113 = StraFo 2014, 339 betreffend Einbruch über einen Schuppen; NStZ 2013, 12 = StraFo 2012, 324; Fischer, a.a.O., § 244 Rn 48). Dies sei regelmäßig beim Keller eines Einfamilienhauses, nicht aber bei vom Wohnbereich getrennten Kellerräumen in einem Mehrfamilienhaus der Fall (vgl. BGH, a.a.O.; Beschl. v. 25.7.2002 – 4 StR 242/02).
Hinweis:
Ob die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben sind, muss sich aus den tatsächlichen Feststellungen ergeben. Es darf also z.B. auch nicht offen bleiben, ob es sich bei dem Wohnhaus, in das eingebrochen wird, um ein Ein- oder Mehrfamilienhaus handelt. Die räumlichen Gegebenheiten des Tatobjekts müssen dargestellt werden (BGH, a.a.O.).
3. Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB)
Das OLG Naumburg (Beschl. v. 17.5.2016 – 2 Rv 39/16, StraFo 2016, 303) behandelt eine Problematik, die immer wieder Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung ist, und zwar das Beisichführen von Waffen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1a (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 244 Rn 3 ff. m.w.N.). In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte der Angeklagte bei einem...