1. Befugnisse und Pflichten des umgangsberechtigten Elternteils
Es ist grundsätzlich die Aufgabe des umgangsberechtigten Elternteils, das Kind zu Beginn des Umgangs abzuholen und es zum Ende des Umgangs wieder zum Obhutselternteil zurückzubringen.
a) Erziehungsberechtigung
Der umgangsberechtigte Elternteil hat gem. § 1678a BGB in den Zeiten seines Umgangs die alleinige Entscheidungsbefugnis in den Angelegenheiten des täglichen Lebens. Denn "Alltag" findet auch beim Umgangsberechtigten statt. Daher können Fragen der Ernährung, der Bettruhe und der Aktivitäten nicht zu Bedingungen für eine Umgangsausübung erhoben werden, auch wenn eine Vereinbarung zu diesen Themen oft hilfreich ist, um Widerstände gegen einen Umgang abzubauen. Die Beachtung der Verantwortung des jeweils anderen Elternteils gewährleistet die Pflicht zum Wohlverhalten gem. § 1684 BGB i.V.m. § 1687 Abs. 1 S. 5 BGB, deren Einhaltung durch beide Elternteile das Familiengericht überwacht (§ 1687 Abs. 2 BGB; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 639; Finger FuR 2006, 299, 303).
Der Umgangsberechtigte kann auch die Entscheidung zu gewöhnlichen ärztlichen Behandlungen treffen, die während der "Umgangsbetreuung" (nur) sachdienlich sind.
b) Kontakte zu dritten Personen
Reibungspunkt in der Praxis ist vielfach die Frage des Kontaktes des Kindes mit Dritten (Großeltern, sonstige Verwandte, Lebenspartner eines Elternteils) während des Umgangs. Grundsätzlich darf auch der Umgangsberechtigte bestimmen, mit wem das Kind bei der Ausübung des Umgangs (noch) Umgang haben darf (OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 639). Diese Befugnis kann jedoch durch das Familiengericht eingeschränkt werden, wenn besondere Umstände dies zum Schutz des Kindes erfordern.
Die Anwesenheit eines neuen Partners steht dem Umgang nicht entgegen, soweit das Kindeswohl nicht ein anderes erfordert (BGHZ 51, 219; KG MDR 2015, 1241; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl. 2014, § 2 Rn 94; Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1684 Rn 11).
Für den Kontakt mit dem neuen Lebensgefährten des Elternteils kommt es darauf an, wie das Kind dies voraussichtlich verarbeiten wird. Das Alter des Kindes spielt hierbei ebenso eine Rolle wie die gesamte Art und Weise der emotionalen Bewältigung der Scheidungssituation. Jüngere Kinder werden vielfach nicht in der Lage sein, zusätzlich zum schmerzlich empfundenen Verlust einer Bezugsperson auch noch die Zuwendung dieser Bezugsperson zu einer möglicherweise völlig unbekannten Person schadlos zu verarbeiten. Anders kann sich die Situation bei älteren Kindern nach Ablauf einer gewissen Trennungszeit und insbesondere nach der Scheidung darstellen. Natürlich lässt sich ein Zusammentreffen mit einem neuen Lebensgefährten des Umgangsberechtigten nicht auf Dauer vermeiden und würde auch insbesondere von älteren Kindern als unnatürlich und unehrlich empfunden werden.
Praxishinweise:
- Es ist wenig hilfreich, die Kinder künstlich von den Realitäten des Lebens abzuschotten.
- Je eher sich die Kinder an die normale Lebenswirklichkeit (zahlreiche Scheidungen, alleinerziehende Elternteile, Wochenend-Eltern, Patchwork-Familien) gewöhnen, desto besser.
- Vielfach kennen die Kinder die Situation schon von Freunden aus der Schule oder dem Kindergarten.
- Die meisten Kinder sehen das Zusammentreffen mit einem neuen Partner wesentlich entspannter als der andere Ex-Ehegatte. Es gibt weniger Problemkinder als Problemeltern!
- Auch der betreuende Elternteil wird nach aller Wahrscheinlichkeit wieder eine neue Partnerschaft eingehen; auch daran sollen – und werden – sich die Kinder gewöhnen.
c) Loyalitätskonflikte
Ein umgangsberechtigter Elternteil, der die Erziehung des anderen Elternteils massiv unterwandert und dadurch die Kinder permanent in einen heftigen Loyalitätskonflikt stürzt, der zu erheblichen Auffälligkeiten der Kinder führt, gefährdet diese in ihrer psychischen Entwicklung (OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 344).
2. Pflichten des betreuenden Elternteils
a) Allgemeine Loyalitätspflicht
Die sog. Loyalitätspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB) verlangt von beiden Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem anderen Elternteil beeinträchtigen und die Erziehung sowie den Umgang erschweren könnte (Verpflichtung zur wechselseitigen Loyalität).
b) Konkrete Mitwirkungspflichten des betreuenden Elternteils
Zwar ist das Abholen und Zurückbringen des Kindes grundsätzlich Aufgabe des umgangsberechtigten Elternteils. Allerdings darf die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall nicht dazu führen, dass der Umgang für den berechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Daher kann der sorgeberechtigte Elternteil sogar verpflichtet sein, sich am Aufwand des Umgangsrechts zu beteiligen (BVerfG FamRZ 2002, 809, vgl. auch BGH FamRZ 2002, 1099).
Wird durch einen Umzug eine erhebliche räumliche Distanz geschaffen, ist die Mutter gehalten, die Kinder dem Vater entgegenzubringen (OLG Schleswig FamRZ 2006, 881) bzw. am Bahnhof abzuholen (AG Detmold FamRZ 2006, 880) oder sogar beim Vater abzuholen (OLG Dresden ZFE 2005, 927).
Wenn der Umgang aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann, muss das Gericht prüfen, ob der Obhutselternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen der ...