(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.6.2016 – L 9 U 842/16) • Ein Unfall kann nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen sein, wenn der Versicherte bei Arbeiten in der Garage seiner Tochter und seines Schwiegersohns verunfallt und daher weder eine Beschäftigung noch eine Wie-Beschäftigung vorliegt. Eine der Ausübung einer Beschäftigung ähnliche Tätigkeit kann nämlich u.U. zu verneinen sein, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt. Eine „Sonderbeziehung“ liegt vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw. Freunde. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, wenn der Unfallversicherte und seine Ehefrau mit der Familie seiner Tochter „unter einem Dach“ leben, was den Rahmen familienhafter Mithilfe weit fasst. Hinweis: Die Beziehung der Eltern zu ihren Kindern bzw. umgekehrt ist als engstes verwandtschaftliches Gemeinschaftsverhältnis selbst bei einem erheblichen Umfang der Tätigkeit der Leistung, so dass kein Unfallversicherungsschutz besteht (s.a. BSG, Urt. v. 25.10.1989 – 2 RU 4/89). Dies gilt auch bei der unentgeltlichen Mitarbeit von nahen Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben (s. BSG, Urt. v. 20.4.1993 – 2 RU 38/92). Aus Sicht des Gerichts besteht dabei keine feste Stundengrenze für die Beurteilung einer Versicherungspflicht bei Gefälligkeitsdiensten. Entscheidend ist vielmehr stets das Gesamtbild der gegenseitig im Rahmen der Familien- oder Freundschaftsbande geleisteten Gefälligkeiten (s. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.1.2016 – L 8 U 2950/14; Bayerisches LSG, Urt. v. 26.7.2006 – L 2 U 432/04).

ZAP EN-Nr. 696/2016

ZAP F. 1, S. 1064–1064

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