Für die Zukunft ist dringend eine Änderung der Versorgungsbestimmungen zu empfehlen, die eine altersabhängige Spätehenklausel beinhalten und die entsprechende Klausel zu streichen oder auf eine Klausel umzustellen, die altersunabhängig ist, also z.B. an den Eintritt des Versorgungsfalls oder das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben anknüpft. Derartige Klauseln hat das BAG in seinen Entscheidungen vom 15.10.2013 (3 AZR 653/11 und 3 AZR 294/11) ausdrücklich für mit dem AGG als vereinbar anerkannt.
Hinweis:
Diese Rechtsprechung ist durch die vorliegende Entscheidung nicht hinfällig geworden. Vielmehr hat das BAG derartige altersunabhängige Kriterien auch in seinem aktuellen Urteil nochmals ausdrücklich als sachgerechte Anknüpfungspunkte für Regelungen über den Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung erwähnt, nicht aber ein vom Ende des Arbeitsverhältnisses unabhängiges Alter. Von daher wäre also durchaus eine Spätehenklausel mit folgendem Inhalt denkbar:
"Die Witwen-/Witwerrente entfällt, wenn die Ehe erst nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen oder erst nach Eintritt eines Versorgungsfalls geschlossen worden ist."
Soweit als weitere Alternative eine sog. Altersabstands- bzw. Altersdifferenzklausel in Betracht gezogen wird, die unter demographischen Aspekten die Leistungspflicht des Arbeitgebers begrenzen oder ausschließen sollen, ist auch eine solche Klausel vor dem Hintergrund des AGG kritisch zu hinterfragen. Insbesondere ein vollständiger Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung dürfte angesichts der aktuellen Entscheidung unzulässig sein, da zur Erreichung des Ziels der Kostenbegrenzung auch weniger einschneidende Maßnahmen wie z.B. die Zahlung einer geringeren Hinterbliebenenrente oder der Aufschub der Leistungen bis zum Erreichen eines bestimmten Alters denkbar sind. Zur Verringerung der Unwirksamkeitsrisiken ist daher zu empfehlen (soweit eine solche Klausel in Betracht gezogen wird), eine gestaffelte Anspruchsberechtigung einzuführen, die der Altersdifferenz Rechnung trägt und je nach Altersabstand unterschiedlich hohe Versorgungsleistungen vorsieht. Eine solche Klausel könnt z.B. wie folgt gestaltet werden:
Zitat
"Die Witwen-/Witwerrente beträgt 60 % der zugesagten bzw. – bei Tod nach Altersrentenbeginn – der gezahlten Altersrente. Ist die Witwe bzw. der Witwer jedoch mehr wie 15 Jahre jünger als die/der Verstorbene, wird die so ermittelte Witwen-/Witwerrente für jedes weitere volle Jahr des Altersunterschiedes um 1/15 des vollen Betrags gekürzt."
Bearbeiter: Rechtsanwalt Dr. Uwe Langohr-Plato, Köln
ZAP 2/2016, S. 93 – 96