(BGH, Urt. v. 20.11.2015 – V ZR 284/14) • Grundsätzlich kann von jedem Wohnungseigentümer verlangt werden, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Unerheblich ist hierfür, dass die tatsächliche Aufteilung des errichteten Gebäudes von der nach dem Aufteilungsplan vorgesehenen abweicht, da der Aufteilungsplan maßgeblich für die Grenzen des Sondereigentums und damit mittelbar teilweise auch des Gemeinschaftseigentums ist. Hinweis: Wohnungseigentümer können auch nachträglich verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Es lohnt sich für Wohnungseigentümer ggf., die Übereinstimmung des Aufteilungsplans mit der Bauausführung zu prüfen. Wird eine wesentliche Abweichung festgestellt, so muss zunächst ein Antrag auf Anpassung in der Eigentümerversammlung gestellt werden.

ZAP EN-Nr. 53/2016

ZAP 2/2016, S. 57 – 57

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?