Zum 1. Januar sind wieder zahlreiche Neuregelungen in Kraft getreten. Sie betreffen vor allem die Bereiche Arbeit und Soziales, Gesundheit und Familie sowie den Steuer- und Finanzsektor. Über einige Änderungen, wie die Anhebung des Kindergeldes und der Leistungen zur Grundsicherung, hatten wir bereits in der letzten Ausgabe berichtet (ZAP Anwaltsmagazin 1/2017, S. 2 f.). Eine Auswahl der wichtigsten sonstigen Änderungen ist nachstehend wiedergegeben.
I. Arbeit und Soziales
Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar von 8,50 EUR auf 8,84 EUR brutto je Zeitstunde erhöht worden.
Bereits seit dem 3. Dezember sind die Anforderungen an Arbeitsräume und Telearbeitsplätze neu geregelt. Künftig müssen auch psychische Belastungen bei der Beurteilung der Gefährdungen berücksichtigt werden (vgl. näher hierzu ZAP Anwaltsmagazin 23/2016, S. 1208).
- Weiterbildung in Kleinbetrieben
Für Arbeitgeber entfällt seit dem 1. Januar die Pflicht, sich an den Kosten einer beruflichen Weiterbildung der Arbeitnehmer zu beteiligen, wenn der Betrieb weniger als zehn Beschäftigte hat.
Wer eine Regelaltersrente bezieht und trotzdem weiterarbeitet, erhöht ab dem 1. Januar seinen Rentenanspruch, wenn er weiter Beiträge zahlt. So kann die Rente um bis zu neun Prozent jährlich gesteigert werden. Die Beiträge des Arbeitgebers zur Arbeitslosenversicherung entfallen zunächst für die Dauer von fünf Jahren. Ab dem 1. Juli lassen sich Teilrente und Hinzuverdienst individuell kombinieren.
- Wegfall der Zwangsverrentung
Die sog. Unbilligkeitsverordnung wirkt seit dem 1. Januar einer "Zwangsverrentung" entgegen. Wer Leistungen aus der Grundsicherung für Erwerbsfähige bezieht, wird nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.
Seit 2012 erhöht sich die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise. Auch mit dem neuen Jahr steigt sie erneut um einen Monat an. Wer also 1952 geboren ist und in diesem Jahr in den Ruhestand geht, muss sechs Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten, wenn er seine Rente abschlagsfrei beziehen möchte.
Mit dem neuen Bundesteilhabegesetz werden die Eingliederungshilfe reformiert und die Assistenzleistungen modernisiert. Das Gesetz wird bis 2020 stufenweise umgesetzt. Ab dem 1.1.2017 erhöhen sich die Freibeträge für Erwerbseinkommen um bis zu 260 EUR monatlich. Die Vermögensfreigrenze liegt dann bei 25.000 EUR. Partnereinkommen werden nicht angerechnet. Bereits im Dezember hat die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz ihre Arbeit aufgenommen. Behinderte Menschen können sich dorthin wenden, wenn sie Konflikte im öffentlich-rechtlichen Bereich haben.
II. Gesundheit und Pflege
- Neues Begutachtungssystem in der Pflege
Ein neues Begutachtungssystem soll künftig dafür sorgen, dass der tatsächliche Unterstützungsbedarf von Pflegebedürftigen besser erfasst wird. Aus den bisherigen drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird neu definiert. Um den Unterstützungsbedarf festzustellen, wird künftig der Grad der Selbstständigkeit gemessen, unabhängig davon, ob es sich um eine geistige oder körperliche Einschränkung handelt.
Bezieher von Waisenrenten sind ab 2017 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Bis sie die maßgebende Altersgrenze für die Familienversicherung erreichen – also maximal bis zum 25. Lebensjahr – bleiben sie beitragsfrei.
Das Teleshopping für Medikamente ist seit Januar nur noch eingeschränkt zulässig. Verschreibungspflichtige Medikamente gibt es künftig nur noch, wenn vorher Arzt und Patient direkten Kontakt hatten.
III. Familien- und Frauenrechte
- Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende
Wegen der Erhöhung des Mindestunterhalts steigt der Unterhaltsvorschuss ab dem 1. Januar für Kinder bis zu fünf Jahren auf 150 EUR monatlich, für Kinder von sechs bis elf Jahren auf 201 EUR pro Monat.
- Prostituiertenschutzgesetz
Prostituierte sind künftig besser vor Ausbeutung, Gewalt und Menschenhandel geschützt und erhalten besseren Zugang zu Unterstützungs- und Beratungsangeboten (vgl. dazu auch ZAP Anwaltsmagazin 8/2016, S. 395).
IV. Steuern und Finanzen
- Vereinfachte Steuererklärung
Künftig soll auf Papier-Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und Finanzamt in beide Richtungen weitgehend verzichtet werden. Steuerpflichtige müssen deshalb seit Januar 2017 bei der elektronischen Steuererklärung Papierbelege wie Spendenquittungen nicht mehr einreichen, sondern nur noch aufbewahren.
- Gewinnverschiebungen ins Ausland
Um schädlichen Steuerwettbewerb zwischen Staaten und aggressive Steuergestaltungen von Konzernen zurückzudrängen, können die Finanzverwaltungen die Finanzströme der Unternehmen künftig einsehen und überprüfen. Zwischen den EU-Mitgliedstaaten findet zu diesem Zweck ein automatischer Informationsaustausch statt.
- Steuerliche Verlustverrechnung
Künftig können Kapitalgesellscha...