Aufgrund des Umstands, dass sich Rechtsanwälte – in den verschiedensten rechtlichen Formen – mehr und mehr zusammenschließen, kommt Gerichtsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO besonders häufig beim Anwaltsregress in Betracht. Sie scheidet allerdings von vornherein aus, wenn Rechtsanwälte lediglich eine Bürogemeinschaft bilden. Nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt es nicht, im Gesuch lediglich den Kanzleisitz der Rechtsanwälte anzugeben. An sich muss der Wohnsitz eines jeden Rechtsanwalts angegeben werden, der vom Kläger beauftragt worden ist – bei Großkanzleien ein nicht praktizierbares Verlangen insbesondere, wenn sie weltweit residieren. Die Praxis sieht deshalb i.d.R. darüber hinweg, dass die Gerichtsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lediglich die Auswahl zwischen den allgemeinen Gerichtsständen der vorgesehenen Beklagten ermöglicht. Rechtfertigen lässt sich das aber nur, wenn man – anstatt auf § 29 Abs. 1 ZPO mit widersprüchlichen Ergebnissen auszuweichen – die Kanzlei als Niederlassung i.S.d. § 21 Abs. 1 ZPO ansieht. Bei einigen deutschland- oder weltweit tätigen Anwaltsfirmen ist das sogar zwanglos möglich. Indessen bereitet die Titulierung "Besonderer Gerichtsstand" angesichts der Ausnahme des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Probleme.

aa) Vertragliche Beziehung

Ansonsten hindern die §§ 59, 60 ZPO jedenfalls eine Einbeziehung solcher Rechtsanwälte in die Gerichtsbestimmung, die mit dem Kläger nicht vertraglich verbunden sind. Allerdings braucht das nicht ein und derselbe Anwaltsvertrag zu sein, etwa bei erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einerseits, zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten andererseits. Natürlich kann eine prozessfähige Gesamtheit der Rechtsanwälte als solche verklagt werden. Will ein Kläger jedoch wegen § 736 ZPO einen Titel gegen jeden einzelnen Anwalt, hilft das aber nicht stets weiter.

bb) Auswahl

Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen kommt es ganz darauf an, auf welchem tatsächlichen Grund die geltend gemachte Verpflichtung beruhen soll. Wird etwa mangelhafte Vertretung vor Gericht gerügt, ist es in Anlehnung an § 34 ZPO angezeigt, den allgemeinen Gerichtsstand desjenigen Rechtsanwalts zu wählen, der am Ort oder in der Nähe dieses Gerichts wohnt bzw. dort seine Kanzlei hat. Wird mangelhafte außergerichtliche Interessenvertretung gerügt, dann ist angesichts § 21 Abs. 1 ZPO primäres Auswahlkriterium die Kanzlei, wenn in ihr der Anwaltsvertrag geschlossen worden ist (insoweit zutreffend OLG Köln NJW 2000, 862). Abgestellt werden kann aber etwa auch darauf, wer zuerst das Mandat erhalten hat (BayObLG, Beschl. v. 21.3.2002 – 1Z AR 17/02 – bei der Auswahl zwischen Verkehrsanwalt und Prozessbevollmächtigten). Bisweilen ist es indessen lediglich möglich, auf den Gesichtspunkt der "größeren Zahl" zurückzugreifen.

 

Beispiel:

Klage ist vor dem Landgericht K gegen vier Rechtsanwälte erhoben, die nach Auffassung des Klägers nicht auf die drohende Verjährung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs hingewiesen hätten, so dass er einen Prozess vor dem Landgericht K, in dem er von diesen vier Rechtsanwälten vertreten worden sei, verloren habe. Beklagter ist ferner ein fünfter Rechtsanwalt, der den Kläger im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht D, von dem die Berufung zurückgewiesen worden war, vertreten hat. Ihm wird vorgeworfen, im Berufungsverfahren nicht hinreichend zur Hemmung der Verjährung vorgetragen zu haben. Der Fünftbeklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts K. Es bleibt bei der Zuständigkeit des Landgerichts K, weil dort vier der fünf Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand hätten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.1.2003 – I-19 Sa 101/02).

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