Sind Ansprüche "aus einem Vertragsverhältnis" Gegenstand des Rechtsstreits, kann eine Gerichtsbestimmung ohne Weiteres erfolgen. In Anlehnung an § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO ist dann grundsätzlich der allgemeine Gerichtsstand desjenigen zu wählen, der die Gesellschaft "verwaltet" (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.4.2006 – I-5 Sa 25/06; v. 15.7.2010 – I-5 Sa 47/10) oder dessen Gerichtsstand dem Ort der Verwaltung am nächsten liegt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.1.2010 – I-5 Sa 100/09).

 

Hinweis:

Auch dann braucht ein Kläger konkret nicht den gesamten Geschäftsbetrieb der Gesellschaft darzulegen; vielmehr genügt der Vortrag, welcher der Gesellschafter ihm gegenüber gehandelt hat.

Daran hat die Anerkennung der Prozessfähigkeit der GbR nichts geändert. Allerdings hat auch sie nunmehr einen allgemeinen Gerichtsstand, eben den des § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO. Dieser ist bei ihr indessen oft mangels Regelung in einer Satzung nur schwer zu ermitteln. Das aber führt allenfalls dazu, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO häufiger gegeben sein können, nämlich dann, wenn dieser Gerichtsstand von dem der Gesellschafter abweicht. Auch wenn das der Fall ist, bleibt es aber dabei, dass dem mit dem Sitz der Gesellschaft identischen allgemeinen Gerichtsstand des "verwaltenden" Gesellschafters der Vorzug zu geben ist. Bei einer Publikumsgesellschaft mit mehreren hundert Mitgliedern bleibt nichts anderes übrig, als auf den Ort abzustellen, von welchem Ort aus die (gesamte) Verwaltung geführt wird, unabhängig davon, was in einer Satzung – sollte sie vorhanden sein – oder im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist (KG, Beschl. v. 29.5.2008 – 2 AR 25/08; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.12.2008 – 19 U 101/08). Es stellt sich allenfalls die Frage, ob dem Gesuchsteller eine Gerichtsbestimmung mit der Begründung versagt werden kann, er könne und brauche doch nur die Gesellschaft zu verklagen (so noch BayObLG, Beschl. v. 9.9.2002 – 1Z AR 166/02). Sie ist indessen im Hinblick auf das Interesse, auch in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstrecken zu können, zu verneinen.

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