Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen kommt es ganz darauf an, auf welchem tatsächlichen Grund die geltend gemachte Verpflichtung beruhen soll. Wird etwa mangelhafte Vertretung vor Gericht gerügt, ist es in Anlehnung an § 34 ZPO angezeigt, den allgemeinen Gerichtsstand desjenigen Rechtsanwalts zu wählen, der am Ort oder in der Nähe dieses Gerichts wohnt bzw. dort seine Kanzlei hat. Wird mangelhafte außergerichtliche Interessenvertretung gerügt, dann ist angesichts § 21 Abs. 1 ZPO primäres Auswahlkriterium die Kanzlei, wenn in ihr der Anwaltsvertrag geschlossen worden ist (insoweit zutreffend OLG Köln NJW 2000, 862). Abgestellt werden kann aber etwa auch darauf, wer zuerst das Mandat erhalten hat (BayObLG, Beschl. v. 21.3.2002 – 1Z AR 17/02 – bei der Auswahl zwischen Verkehrsanwalt und Prozessbevollmächtigten). Bisweilen ist es indessen lediglich möglich, auf den Gesichtspunkt der "größeren Zahl" zurückzugreifen.

 

Beispiel:

Klage ist vor dem Landgericht K gegen vier Rechtsanwälte erhoben, die nach Auffassung des Klägers nicht auf die drohende Verjährung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs hingewiesen hätten, so dass er einen Prozess vor dem Landgericht K, in dem er von diesen vier Rechtsanwälten vertreten worden sei, verloren habe. Beklagter ist ferner ein fünfter Rechtsanwalt, der den Kläger im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht D, von dem die Berufung zurückgewiesen worden war, vertreten hat. Ihm wird vorgeworfen, im Berufungsverfahren nicht hinreichend zur Hemmung der Verjährung vorgetragen zu haben. Der Fünftbeklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts K. Es bleibt bei der Zuständigkeit des Landgerichts K, weil dort vier der fünf Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand hätten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.1.2003 – I-19 Sa 101/02).

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