Es macht an sich Sinn, den allgemeinen Gerichtsstand desjenigen als gemeinschaftlich zu bestimmen, der nach dem Vortrag des Gesuchstellers im Prozess am besten zur Aufklärung dazu beitragen kann, worauf der als Schaden zu qualifizierende Zustand zurückzuführen ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.8.2009 – I-5 Sa 42/09; v. 5.10.2010 – I-5 Sa 67/10). Dabei muss allerdings in Kauf genommen werden, dass der "Auserkorene" aus naheliegenden Gründen an einer solchen Aufklärung kein Interesse haben kann. Dieses Risiko kann man dem Gesuchsteller nicht dergestalt abnehmen, dass man jeden Ort, an dem er (nicht) untersucht und/oder (nicht) behandelt worden ist, zum "Begehungsort" i.S.d. § 32 ZPO macht und ihm, wenn er mehreren Ärzten vorgestellt worden ist, die Wahl überlässt. Denn wenn die schädigende Handlung in dem Unterlassen der gebotenen "Behandlung" liegt, wie es in Arzthaftungsprozessen regelmäßig geltend gemacht wird, verliert auch der "Begehungsort" jegliche Konturen. Das erst recht, wenn solchen Ärzten Diagnosefehler vorgeworfen werden, die auf bestimmte Diagnoseverfahren (MRT, CCT) spezialisiert sind (s. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.7.2010 – I-5 Sa 46/10).

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