Sind mehrere Beklagte nicht in § 32b Abs. 1 ZPO einzubeziehen, kann neben dem allgemeinen Gerichtsstand ein besonderer Gerichtsstand in Betracht kommen. Geht etwa das Verhältnis zwischen Anlageberater und Anleger über einen Rat oder eine Empfehlung i.S.d. § 675 Abs. 2 BGB hinaus – ist also ein Beratungsvertrag anzunehmen –, gilt § 29 ZPO Abs. 1 ZPO (LG Berlin, Beschl. v. 4.4.2016 – 2 O 317/15). Ferner kann der Gerichtsstand des § 21 Abs. 1 ZPO eröffnet sein, wenn die Beratung in der Filiale einer überregional tätigen Bank erfolgt ist. Dann muss die Bank nicht an ihrem Sitz verklagt werden. Klage kann auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk sich diese Filiale (Niederlassung) befindet (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.8.2010 – I-5 Sa 54/10 – in die Gerichtsbestimmung wurde neben dem Berater auch die die Anlage finanzierende Bank einbezogen). Anders natürlich, wenn die konkrete Anlageentscheidung nicht auf einer Besprechung in der Bankfiliale beruht, sondern auf einer im Wege der Telekommunikation erteilten Empfehlung. Allerdings kann die Ausschließlichkeit des § 32b ZPO zum Tragen kommen, nämlich dann, wenn sich die Empfehlung darauf beschränkte, auf den Prospekt zu verweisen. Dann macht es auch Sinn, die Beurteilung seines Inhalts einem Musterverfahren am Gericht (Konzentrationsgericht) des Sitzes des Anbieters zu überlassen. Bei Haustürgeschäften scheitert eine Anwendung von § 32b Abs. 1 ZPO meistens daran, das der Prospekt erst nach Vertragsschluss übersandt worden ist. Es bleibt § 29c ZPO (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 31.1.2014 – 1 AR 30/13).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?