1. Begünstigtes Vermögen
Die bisherige Regelung sah eine Differenzierung von begünstigtem Betriebsvermögen und schädlichem Verwaltungsvermögen vor, wobei ein Anteil des Verwaltungsvermögens (die Quote lag hier bei 10 % und bis 50 %, je nach Einzelregelung) trotzdem in das begünstigte Vermögen einbezogen wurde. Das BVerfG monierte die Mitbegünstigung von an sich schädlichem Verwaltungsvermögen, weil es hierfür keinen Rechtfertigungsgrund gebe. Diese Struktur wurde daher in den Neuregelungen insofern verändert, dass zwar nach wie vor von dem Begriff des begünstigungsfähigen Vermögens auszugehen ist (§ 13b Abs. 1 ErbStG), dieses aber nur begünstigt wird, soweit es nicht dem dann schädlichen Verwaltungsvermögen zugerechnet wird.
Der Begriff des "begünstigungsfähigen Vermögens" sieht nun nach § 13 Abs. 1 ErbStG keine Neuregelungen vor. Es umfasst neben land- und forstwirtschaftlichem Vermögen insbesondere inländisches Betriebsvermögen einschließlich gewerblich geprägter (auch vermögensverwaltender) Personengesellschaften sowie Betriebsvermögen mit EU-Betriebsstätten sowie Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder der EU oder des EWR, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
2. Neue Sonderregelungen
Ob das begünstigungsfähige Vermögen nun auch begünstigungswürdig ist oder nicht, wird in § 13b Abs. 2 ErbStG geregelt. Hierzu gibt es eine Reihe von überwiegend neuen Sonderregelungen, die die Ermittlung des am Ende begünstigten und nicht begünstigten Betriebsvermögens kompliziert macht. Wie kompliziert, lässt sich durch begleitenden Gesetzeswortlaut der nachstehend zitierten Regelungen am einfachsten darstellen:
Zitat
§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG
Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 7 gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des Absatzes 6 übersteigt (begünstigtes Vermögen).
Bei einer Grenze von 90 % Verwaltungsvermögen soll dann gar keine steuerliche Begünstigung des Betriebsvermögens mehr erfolgen. Hintergrund ist, die alten Gestaltungsmodelle der sog. Cash-Gesellschaften aus der Steuerbegünstigung auszunehmen.
Zitat
§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG
Abweichend von Satz 1 ist der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens vollständig nicht begünstigt, wenn das Verwaltungsvermögen nach Absatz 4 vor der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1, soweit das Verwaltungsvermögen nicht ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus durch Treuhandverhältnisse abgesicherten Altersversorgungsverpflichtungen dient und dem Zugriff aller übrigen nicht aus diesen Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen ist, sowie der Schuldenverrechnung und des Freibetrags nach Absatz 4 Nummer 5 sowie der Absätze 6 und 7 mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.
Beispiel:
Beträgt hiernach z.B. der gemeine Wert eines Betriebsvermögens 2 Mio. Euro, das Verwaltungsvermögen 90 % = 1,8 Mio. Euro, liegt kein begünstigungswürdiges Betriebsvermögen vor. Läge das Verwaltungsvermögen bei 89 % (hier: 1,78 Mio. Euro), wäre die Differenz (220.000 EUR) begünstigt.
3. Altersversorgungsverpflichtungen
Aus Verwaltungsvermögen (i.d.R. schlichter Geld- oder Wertpapierbestand) rückgedeckte betriebliche Altersversorgungen, die nach dem Verwaltungsvermögensbegriff nicht begünstigt würden, gehören nach gesetzlicher Bestimmung des § 13b Abs. 3 ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen.
4. Verwaltungsvermögen
Der Verwaltungsvermögenskatalog ist in § 13b Abs. 4 Nr. 1–5 ErbStG geregelt und umfasst – wie bisher auch –:
- Nr. 1: vermietete Grundstücke (Ausnahmen § 13b Abs. 4 Nr. 1a–f ErbStG),
- Nr. 2: Anteile weniger als 25 % an Kapitalgesellschaften,
- Nr. 3: Kunstsammlungen etc.,
Hinweis:
Die Neuregelungen hier betreffen nur Luxusgegenstände wie Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge etc.
- Nr. 4: Wertpapiere und Barvermögen sowie Forderungen.
- Nr. 5 – Schulden: Erwähnenswert ist die Ausnahme, dass Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen nur in der Höhe dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen sind, soweit ihr gemeiner Wert nach Abzug der Schulden 15 % des gemeinen Werts des Betriebsvermögens übersteigt. Das Verwaltungsvermögen soll nur um den Teil der Schulden verringert werden, der diesem Vermögensanteil quotal entspricht.
Beispiel:
Bei 5 Mio. Euro gemeinem Wert des Betriebsvermögen, 1 Mio. Euro Verwaltungsvermögen und 2 Mio. Euro EUR Schulden sind die Schulden nur im Verhältnis (hier:) 5 Mio. Euro zu 1 Mio. Euro = 20 % = 400.000 EUR zu berücksichtigen. Begünstigtes Betriebsvermögen daher: 5,6 Mio. Euro.
Hinweis:
Junge Finanzmittel und neue Schulden: Da verhindert werden soll, dass kurz vor der Übertragung noch hohe Schulden aufgehäuft werden und zugleich Liquidität ins Privatvermögen verschoben wird – was zur Folge hätte, dass künstliche Schuldenverrechnungspotentiale geschaffen würden, regelt § 13b Abs. 8 S. 1 ErbStG, dass Finanzmittel, deren positiver Saldo aus...