1. Wertgrenze 26 Mio. Euro
Eine maßgebliche Verfassungsrüge des BVerfG bezog sich darauf, dass die Steuerbegünstigung betrieblichen Vermögens nach altem Recht auch sehr große Vermögen umfassen konnte. Bei der Vorstellung von steuerbefreitem "Milliardenvermögen" befand das BVerfG einen Gleichheitsverstoß zu kleinen und mittleren Unternehmensvermögen, bei denen die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer leichter nachzuvollziehen ist, da man dort durch die Belastung mit der Erbschaftsteuer eventuell die Nachfolgefähigkeit des Betriebs riskieren würde: Unverhältnismäßig sei die Privilegierung betrieblichen Vermögens, soweit sie über kleine und mittlere Unternehmen ohne eine Bedürfnisprüfung herausgreift. Hier erreiche die Ungleichbehandlung schon wegen der Höhe der steuerbefreiten Beträge ein Maß, das ohne die konkrete Feststellung der Verschonungsbedürftigkeit des erworbenen Unternehmens mit einer gleichheitsgerechten Besteuerung nicht mehr in Einklang zu bringen sei. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, präzise und handhabbare Kriterien zur Bestimmung der Unternehmen festzulegen, für die eine Verschonung ohne Bedürfnisprüfung nicht mehr in Betracht kommt. In der Haltung eines Gesetzgebers schlug das BVerfG vor, wie man diesem Gleichheitsverstoß begegnen könne, nämlich entweder in der Reduzierung der Steuerbefreiung durch Betragsgrenzen der Befreiungsnormen oder durch eine individuelle Bedürfnisprüfung.
§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG begrenzt die Betriebsvermögensbegünstigung daher in der Neuregelung auf Erwerbe bis 26 Mio. Euro. Bei höheren Erwerben, sog. Großvermögen, wird keine Befreiungsregelung mehr angewandt (s. hierzu unten VI.), dort wird eine Erleichterung in Form eines Verschonungsabschlags gewährt, alternativ eine Verschonungsbedarfsprüfung. Damit hat der Gesetzgeber gleich beide "Vorschläge" des BVerfG aufgegriffen, einen Gleichheitsverstoß bei der Befreiung von Betriebsvermögen zu vermeiden.
In die Berechnung der Freigrenze von 26 Mio. Euro sind alle früheren Erwerbe innerhalb der letzten zehn Jahre mit ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzuzurechnen:
Zitat
§ 13a Abs. 1 S. 3, 4 ErbStG
Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für die bis dahin nach Satz 1 oder Absatz 10 als steuerfrei behandelten früheren Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Festsetzungsfrist für die Steuer der früheren Erwerbe endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem letzten Erwerb Kenntnis erlangt.
Wie immer bei der Zusammenrechnung von Erwerben über verschiedene Rechtszustände (vor 2009, bis zum 30.6.2016 und heute) ist schwierig, mehrere Erwerbe voneinander abzugrenzen bzw. miteinander zu verrechnen. Vor 2009 gab es den Begriff des Verwaltungsvermögens gar nicht, nach 2009 änderte sich das begünstigte Vermögen noch in vielen Einzelheiten. Ob nun der heutige Verwaltungsvermögensbegriff auch auf die Altübertragungen anzuwenden ist, ist unklar (so auch: Reich BB 2016, 1879, 1882; Höreth/Stelzer DStZ 2016, 905). In § 14 ErbStG wird für die allgemeine Zusammenrechnung der Erwerbe hierzu geregelt, dass zumindest für die Bewertung auf die früheren Werte Bezug genommen wird. Für die Freibeträge, um die es hier geht, wird allerdings auf das aktuelle Recht Bezug genommen.
2. Familiengesellschaften – Abschlag bis zu 30 % auf das begünstigte Vermögen
Das begünstigte Betriebsvermögen wird bei sog. Familiengesellschaften unter besonderen Bedingungen bis zu 30 % reduziert. Liegt man dann unter 26 Mio. Euro, greifen die nachfolgend dargestellten Verschonungsregelungen; wenn nicht s. unten (VI.). Systematisch wird nach der Wertfeststellung des begünstigten Vermögens diese Familiengesellschaftsbegünstigung geprüft.
Zitat
§ 13a Abs. 9 ErbStG
Für begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 wird vor Anwendung des Absatzes 1 ein Abschlag gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Bestimmungen enthält, die
- die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns beschränken; Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt und
- die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Absatz 1 Nummer 4) beschränken und
- für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt,
und die Bestimmungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Gelten die in Satz 1 genannten Bestimmungen nur für einen Teil des begünstigten Vermögens im ...