(BGH, Beschl. v. 8.11.2016 – X ZB 1/16) • Es besteht keine Befugnis des Patentgerichts, im Einspruchsbeschwerdeverfahren von Amts wegen neue Widerrufsgründe, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt waren, aufzugreifen und diese zur Entscheidungsgrundlage zu machen. Wird eine das Patent aufrechterhaltende Entscheidung des Patentamts in zulässiger Weise mit der Beschwerde angefochten, darf hingegen der Einsprechende im Beschwerdeverfahren zusätzliche Widerrufsgründe geltend machen, die nicht zum Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gehören.

ZAP EN-Nr. 62/2017

ZAP F. 1, S. 62–62

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