Zum Jahresanfang sind zahlreiche Neuregelungen in Kraft getreten, insbesondere im Arbeits- und Sozialrecht, im Straßenverkehr, im Verbraucherschutz, aber auch im Energie- und Umweltrecht. Aus der Fülle der Neuerungen können im Folgenden nur die wichtigsten wiedergegeben werden.
Arbeitsrecht
Seit dem 1. Januar gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn i.H.v. 8,84 EUR brutto je Zeitstunde ohne jede Einschränkung. Branchenregelungen, die vorübergehend Entgelte unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns ermöglichten, endeten zum 31.12.2017. Im Pflegebereich steigt der flächendeckende Pflegemindestlohn auf 10,55 EUR pro Stunde im Westen und 10,05 EUR im Osten. Anfang 2019 und 2020 wird er nochmals erhöht. Alle Aus- und Weiterbildungsdienstleister, die im Auftrag der Arbeitsagenturen und Jobcenter Menschen qualifizieren, müssen den bundesweiten Branchenmindestlohn von 15,26 EUR pro Zeitstunde bezahlen. Seit dem 1. Januar gilt er nun erstmalig auch für Einrichtungen, in denen Qualifizierung nicht zum Hauptgeschäft gehört.
Mit dem Entgelttransparenzgesetz haben Beschäftigte seit dem 6. Januar einen individuellen Auskunftsanspruch gegen ihren Arbeitgeber zu erfahren, wie sie im Vergleich zu ihren Kollegen bezahlt werden. Dies gilt für Beschäftigte in Betrieben und Dienststellen mit i.d.R. mehr als 200 Beschäftigten.
Seit dem 1. Januar werden mehr Frauen in den gesetzlichen Mutterschutz einbezogen. So umfasst er nun auch Schülerinnen und Studentinnen.
Sozialrecht
- Grundsicherung (Hartz IV)
Wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, erhält seit dem Jahresanfang mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 409 EUR auf 416 EUR pro Monat. Für Kinder und Jugendliche erhöht sich die Grundsicherung um 5 EUR: Kinder von sechs bis unter 14 Jahren bekommen nun 296 EUR, Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren stehen 316 EUR zu (s. ausführlicher dazu unten S. 55).
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde zum 1. Januar die Betriebsrente insbesondere für Beschäftigte mit geringeren Einkommen attraktiver gestaltet, u.a. durch eine höhere Riester-Zulage und steuerliche Anreize. Mit dem neuen "Sozialpartnermodell" haben zudem Arbeitgeber und Gewerkschaften die Möglichkeit, für die Beschäftigten eine neue Form der Betriebsrente zu vereinbaren, die auf tarifvertraglicher Basis kostengünstig organisiert werden kann.
- Anrechnung freiwilliger Altersvorsorge
Im neuen Jahr werden Einkommen aus Riester- oder Betriebsrenten nicht mehr voll auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angerechnet. Gleiches gilt für die Hilfen zum Lebensunterhalt. Der monatliche Freibetrag liegt jetzt bei 100 EUR. Ist die private Rente höher, bleiben weitere 30 % bis zum Höchstbetrag von 208 EUR anrechnungsfrei.
- Verbesserungen für Behinderte
Die zweite Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes sieht seit dem 1. Januar Verbesserungen bei der Teilhabe am Arbeitsleben vor: Das "Budget für Arbeit" ermöglicht Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber von bis zu 75 % in allen Bundesländern. Das erleichtert Menschen mit Behinderung den Zugang zum Arbeitsmarkt. Anfang Januar 2018 nehmen zudem die ersten Beratungsstellen für eine "Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung" (EUTB) ihre Arbeit auf. Dort können sich Behinderte über die besseren Leistungen zur Teilhabe informieren und beraten lassen. Das Web-Portal www.teilhabeberatung.de ist ebenfalls am 1. Januar gestartet worden. Zudem sollen Bundesbehörden Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen Informationen in einfacher und verständlicher Sprache bereitstellen. Dies betrifft etwa Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke.
- Frist für den Kindergeldantrag
Seit Januar gilt eine kürzere Frist für rückwirkende Kindergeldanträge. Eltern können dann lediglich sechs Monate rückwirkend Kindergeld erhalten. Die Neuregelung soll Betrugs- und Missbrauchsfälle verhindern.
Steuerrecht
- Höhere Grund- und Kinderfreibeträge
Steuerzahler profitieren 2018 von einem um 180 EUR höheren Grundfreibetrag, der dann 9.000 EUR beträgt. Der Kinderfreibetrag steigt um 72 EUR auf 4.788 EUR.
- Fristen für die Steuererklärung
Künftig bleibt den Steuerpflichtigen mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung, nämlich bis zum 31. Juli des Folgejahres. Papierbelege wie Spendenquittungen müssen nur noch aufbewahrt, aber nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden. Die von Steuerberatern erstellten Steuererklärungen müssen zukünftig generell erst bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Damit sollen die bisher üblichen zeitaufwändigen Fristverlängerungsverfahren entfallen.
Strafrecht
- Abschaffung der "Majestätsbeleidigung"
Der sog. Majestätsbeleidigungsparagraf (§ 103 StGB), der bisher die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten sanktionierte, ist zum 1. Januar aufgehoben worden.
Verbraucherschutz
- Verbesserungen für Bankkunden
Ab dem 13. Januar gelten europaweit einheitliche Regelungen für den Za...