Mit einiger Skepsis beobachten viele Anwälte, wie im Internet ständig neue Anbieter von Rechtsdienstleistungen entstehen, die versuchen, sich einen Teil vom "Kuchen" des Beratungsmarkts abzuschneiden. Nicht selten schießen diese jedoch werblich über das Ziel hinaus und riskieren damit die direkte gerichtliche Auseinandersetzung mit der Rechtsanwaltschaft, wie wir an dieser Stelle schon öfters berichtet haben (vgl. etwa ZAP Anwaltsmagazin 22/2017, S. 1168).
Ein weiterer Fall, der die Richter in letzter Zeit beschäftigt hat, ist eine Webseite des Unternehmens "Legal Hero GmbH" mit dem Titel "abfindungsheld.de". Hier wurde betroffenen Arbeitnehmern versprochen, für sie Abfindungsansprüche durchzukämpfen, und dies praktisch ohne Kostenrisiko. Mit Slogans wie "Wir setzen Ihr Recht durch – Wenn Sie uns beauftragen, holen unsere Rechtsexperten Ihnen Ihre Abfindung. Wir ziehen bis vor Gericht, ohne dass Ihnen Kosten entstehen. Sie können sich zurücklehnen und entspannen" und "Schon gewusst? abfingungsheld.de übernimmt Ihr volles Prozesskostenrisiko und ist günstiger als jeder Anwalt – es gibt nichts zu verlieren! Jetzt selbst ausprobieren und weitersagen!" warb das Internetportal gegen eine 25-prozentige Erfolgsbeteiligung um Mandate von entlassenen Arbeitnehmern.
Die Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld hatte allerdings für diese Art der Werbung wenig übrig und untersagte auf Antrag des lokalen Anwaltvereins per einstweiliger Verfügung viele der Werbeaussagen auf "abfindungsheld.de" (Beschl. v. 1.8.2017 – 15 O 67/17). Sie seien irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 UWG und damit geeignet, den Verbraucher in unlauterer Weise zu beeinflussen, befand die Kammer.
Es werde der Eindruck erweckt, die Online-Plattform biete eine komplette Abwicklung der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung eines Abfindungsanspruchs aus einem gekündigten Arbeitsverhältnis an, was nicht den Tatsachen entspreche, so die Richter.
In Wahrheit beschränke sich die Leistung der Webseite bloß auf eine Vorabprüfung der Erfolgsaussichten einer Klage und die Vermittlung eines Partneranwalts; dies ergebe allerdings erst ein genauer Blick auf die AGB des Anbieters. Zudem liege eine Falschbehauptung in der Aussage, man sei günstiger als jeder Anwalt; dies könne man bei einer pauschalen Erfolgsbeteiligung von 25 % gar nicht im Voraus wissen.
Der Fall ist nun in die mündliche Verhandlung gegangen, weil der Anbieter Teile der einstweiligen Verfügung für ungerechtfertigt hält. Wettbewerbsexperten erwarten mit Blick auf dieses Verfahren, dass es in Zukunft wohl noch viele ähnliche Streitigkeiten zwischen Anwaltschaft und Internetdienstleistern geben wird, denn deren niederschwellige Angebote seien für viele Ratsuchende einfach sehr attraktiv.
[Red.]