Ohne Beanstandung aus Karlsruhe konnte zum 1.1.2018 die aus § 31a Abs. 6 BRAO folgende Verpflichtung, die für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (sog. passive Nutzungspflicht), in Kraft treten. Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die gegen die Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20.12.2017 (Az. 1 BvR 2233/17) als unzulässig zurückgewiesen. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt habe eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht ausreichend dargelegt. So fehle es an Anhaltspunkten, dass es sich bei dem Zweck der Vorschriften – also bei der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, der Eröffnung eines rechtssicheren und schnellen Kommunikationswegs zu den Gerichten und anderen Anwälten sowie der Einsparung von Porto- und Druckkosten – nicht um spezifische berufsbezogene Gemeinwohlgründe handele. Seine bloße Behauptung, mit der Einführung des beA sei tatsächlich eine Kostensteigerung verbunden, könne mangels einer vergleichenden Kostenaufstellung nicht nachvollzogen werden. Soweit er mit dem beA eine sichere Kommunikation für unmöglich halte, habe er sich nicht genügend mit den konkret getroffenen Sicherheitsvorkehrungen wie etwa der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung auseinandergesetzt. Zudem lasse die Beschwerdeschrift nicht erkennen, warum die angegriffenen Regelungen eine übermäßige Belastung des Beschwerdeführers erwarten ließen. Insbesondere sei der Anwalt nicht verpflichtet, die über das beA eingehenden Mitteilungen jederzeitig unmittelbar und sofort persönlich zur Kenntnis zu nehmen.
Wenngleich damit die rechtlichen Fragen rund um das beA geklärt waren, machte die Technik der reibungslosen Einführung des beA einen Strich durch die Rechnung: Am 22.12.2017 sah sich die BRAK gezwungen, die beA-Plattform offline zu stellen, nachdem ein für den Zugang erforderliches Zertifikat als Einfallstor für mögliche Hacker-Angriffe eingestuft und gesperrt worden war. Auch wenn nach Aussage der BRAK die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung davon nicht betroffen und die Vertraulichkeit der Datenübertragungen zu jedem Zeitpunkt gesichert war, tragen diese technischen Probleme und allgemeinen Sicherheitslücken nicht zur notwendigen vollständigen Akzeptanz des ohnehin umstrittenen beA bei. Mit Schreiben vom 3.1.2018 informierte die BRAK die Anwaltschaft darüber, dass das beA voraussichtlich auch den gesamten Januar nicht erreichbar und nicht adressierbar sein wird; die seit dem Jahreswechsel geltende passive Nutzungspflicht läuft damit zunächst leer.