Für großes Aufsehen hat ein Urteil des IX. Zivilsenats des BGH vom 21.9.2017 (Az. IX ZR 34/17, ZAP EN-Nr. 687/2017) gesorgt. Der BGH hatte insofern erstmalig die Gelegenheit, sich zu den Berufspflichten und der Berufshaftung eines als Mediator tätigen Rechtsanwalts (Anwaltsmediators) zu äußern. Der Entscheidung liegt ein überaus atypischer Sachverhalt zugrunde, in dem ein gravierendes Fehlverhalten gleich mehrerer anwaltlicher Berufsträger in Rede stand: Eine Anwaltsmediatorin, die spätere Beklagte, beriet ein Ehepaar, das eine kostengünstige und einvernehmliche Scheidung anstrebte. Für den Ehemann zog die Beklagte eine weitere Anwältin als Verfahrensbevollmächtigte im Scheidungsverfahren heran, für die Ehefrau trat ein "Fluranwalt" als Terminsvertreter, der spätere Kläger, auf. Die beiden Parteivertreter erklärten in der mündlichen Verhandlung jeweils einen Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und einen Rechtsmittelverzicht, obwohl es zu der durch die Beklagten anvisierten Scheidungsfolgenvereinbarung außerhalb des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nicht gekommen war und der Ehefrau ein erheblicher Versorgungsausgleichsanspruch zugestanden hätte. Im Anschluss verklagte die Ehefrau ihren Terminsvertreter erfolgreich auf Schadensersatz, der nun seinerseits die Anwaltsmediatorin – schlussendlich erfolgreich – im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch nahm.
Dem nicht alltäglichen Sachverhalt zum Trotz, enthält das Urteil einige für die Praxis der Anwaltsmediation bedeutsame Klarstellungen. So schloss sich der Senat explizit der bereits im Schrifttum vorherrschenden Auffassung an, nach der die Berufshaftung des Anwaltsmediators regelmäßig den Grundsätzen der strengen anwaltlichen Berufshaftung folgt, zumindest sofern der Anwaltsmediator es übernommen hat, einvernehmliche rechtliche Lösungsvorschläge zu entwickeln (krit. hierzu Jungk/Chab/Grams BRAK-Mitt. 2017, 280, 281). Dies liegt insbesondere bei einer allparteilichen mediatorischen Beratung zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Scheidung überaus nahe. Hieraus folgen unmittelbar sehr weitgehende Aufklärungs- und Prüfpflichten, die für den Anwaltsmediator noch potenziert werden, da er nicht nur gegenüber einem, sondern allparteilich gegenüber zwei oder mehreren Mandanten tätig wird (vgl. § 2 Abs. 3 MediationsG; ausführlich zu diesen Pflichten Markworth AnwBl 2017, 1189 f.). In der Folge kann Anwaltsmediatoren nur geraten werden, eine individuelle Rechtsberatung im Mediationsvertrag explizit auszuschließen, im Rahmen der Beratung hierauf auch faktisch zu verzichten und die Parteien auf eine jeweils individuelle Mandatierung eines Drittanwalts zu verweisen, sich also auf ihre eigentliche Rolle als Mediator (rück-)zubesinnen (Markworth AnwBl 2017, 1189, 1190; ebenso Ehlers-Hofherr NJW 2017, 3446, 3447; Greger BRAK-Mitt. 2017, 294, 295).
Auch über diese Entscheidung hinaus ist die (Anwalts-)Mediation derzeit, ihrer stark gestiegenen praktischen Bedeutung entsprechend, im Fokus regulatorischen und wissenschaftlichen Interesses (vgl. Plassmann BRAK-Mitt. 2017, 265 ff.). Hinzuweisen ist insofern auf die am 1.9.2017 in Kraft getretene Verordnung des BMJV über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV) v. 21.8.2016 (BGBl I, S. 1994; krit. dazu Eidenmüller/Fries AnwBl 2017, 23 ff.; Plassmann AnwBl 2017, 26 ff.).