1. Schutz von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter
Bereits in der letzten Ausgabe des Berufsrechtsreports wurde über das geplante Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen und seine Auswirkungen auf das sog. Non-Legal-Outsourcing berichtet (ZAP 16/2017, S. 837, 839). Mit der Neuregelung werden die offenen Rechtsfragen des "Non-Legal-Outsourcing" wie etwa die Auslagerung von IT-Services auf externe Dienstleister geklärt. Insbesondere wird durch Änderungen der straf- und berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht klargestellt, dass das Offenbaren von geschützten Geheimnissen gegenüber Personen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirken, nicht als strafbares Handeln zu qualifizieren ist, soweit die Offenlegung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der mitwirkenden Personen erforderlich ist; im Gegenzug werden die mitwirkenden Personen in den Straftatbestand des § 203 StGB einbezogen; entsprechende Änderungen sieht das Gesetz für das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53a StPO) und damit mittelbar auch für das Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO vor (s. zu Einzelheiten Cornelius NJW 2017, 3751 ff.; Grupp AnwBl 2017, 816 ff.; Lange ZAP 21/2017, S. 1097 f. sowie speziell zu den Besonderheiten bei Steuerberatern Brüggemann/Rein DStR 2017, 2572; ein Muster für die notwendige Belehrung findet sich bei El-Auwad AnwBl Online 2018, 26). Inzwischen ist das Gesetz v. 30.10.2017 mit Wirkung v. 9.11.2017 in Kraft getreten (BGBl I, S. 3618).
2. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
Ohne Beanstandung aus Karlsruhe konnte zum 1.1.2018 die aus § 31a Abs. 6 BRAO folgende Verpflichtung, die für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (sog. passive Nutzungspflicht), in Kraft treten. Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die gegen die Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20.12.2017 (Az. 1 BvR 2233/17) als unzulässig zurückgewiesen. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt habe eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht ausreichend dargelegt. So fehle es an Anhaltspunkten, dass es sich bei dem Zweck der Vorschriften – also bei der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, der Eröffnung eines rechtssicheren und schnellen Kommunikationswegs zu den Gerichten und anderen Anwälten sowie der Einsparung von Porto- und Druckkosten – nicht um spezifische berufsbezogene Gemeinwohlgründe handele. Seine bloße Behauptung, mit der Einführung des beA sei tatsächlich eine Kostensteigerung verbunden, könne mangels einer vergleichenden Kostenaufstellung nicht nachvollzogen werden. Soweit er mit dem beA eine sichere Kommunikation für unmöglich halte, habe er sich nicht genügend mit den konkret getroffenen Sicherheitsvorkehrungen wie etwa der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung auseinandergesetzt. Zudem lasse die Beschwerdeschrift nicht erkennen, warum die angegriffenen Regelungen eine übermäßige Belastung des Beschwerdeführers erwarten ließen. Insbesondere sei der Anwalt nicht verpflichtet, die über das beA eingehenden Mitteilungen jederzeitig unmittelbar und sofort persönlich zur Kenntnis zu nehmen.
Wenngleich damit die rechtlichen Fragen rund um das beA geklärt waren, machte die Technik der reibungslosen Einführung des beA einen Strich durch die Rechnung: Am 22.12.2017 sah sich die BRAK gezwungen, die beA-Plattform offline zu stellen, nachdem ein für den Zugang erforderliches Zertifikat als Einfallstor für mögliche Hacker-Angriffe eingestuft und gesperrt worden war. Auch wenn nach Aussage der BRAK die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung davon nicht betroffen und die Vertraulichkeit der Datenübertragungen zu jedem Zeitpunkt gesichert war, tragen diese technischen Probleme und allgemeinen Sicherheitslücken nicht zur notwendigen vollständigen Akzeptanz des ohnehin umstrittenen beA bei. Mit Schreiben vom 3.1.2018 informierte die BRAK die Anwaltschaft darüber, dass das beA voraussichtlich auch den gesamten Januar nicht erreichbar und nicht adressierbar sein wird; die seit dem Jahreswechsel geltende passive Nutzungspflicht läuft damit zunächst leer.
3. Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts
Unabhängig von der Frage, wie sich die künftige Bundesregierung genau zusammensetzen wird, dürfte aus anwaltlicher Sicht die angestrebte Reform der §§ 59a ff. BRAO von besonderer Bedeutung sein (ZAP 16/2017, S. 837, 839 ff.). Die Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts ist dabei insbesondere angesichts des Beschlusses des BVerfG vom 12.1.2016 (Az. 1 BvL 6/13, BGBl I, S. 244; s. nachfolgend auch BGH, Beschl. v. 12.4.2016 – II ZB 7/11) längst überfällig. In diesem hatte der Senat die Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO, nach der sich Rechtsanwälte allein mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammenschließen dürfen, insoweit für verfassungswidrig erklärt, als er Rechtsanwälten eine solche Berufsausübung mit Ärzten oder Apotheke...