Nach der Legaldefinition in § 650a Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Bauvertrag ein Vertrag über

  • die Herstellung,
  • die Wiederherstellung,
  • die Beseitigung oder
  • den Umbau

eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.

Bauwerk ist eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material mit dem Erdboden hergestellte und mit ihm nicht nur vorübergehend verbundene Sache. Außenanlagen sind Grundstücksflächen, die durch Erd-, Pflanz-, Rasen-, Saat-, landschaftsgärtnerische Entwässerungs- und vegetationstechnische Arbeiten besonders gestaltet werden. Herstellung ist die Errichtung einer baulichen Anlage. Bei einer Wiederherstellung werden auf noch vorhandenen Bau- oder Anlageteilen die zerstörten Teile wiederhergestellt. Beseitigung sind Abbruch-, aber auch Rückbauarbeiten. Und Umbau ist die Umgestaltung eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in die Konstruktion oder den Bestand.

 

Hinweis:

Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks (im Sinne von Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauchs geeigneten Zustands, sofern dies kein Wiederaufbau ist) – nicht einer Außenanlage – ist nach § 650a Abs. 2 BGB ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von „wesentlicher Bedeutung“ ist.

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