Ist die Forderung bestritten und bislang nicht tituliert, bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben (§ 179 Abs. 1 InsO). Ist die bestrittene Forderung hingegen tituliert, ist es am Bestreitenden, seinen Widerspruch im Wege der Feststellungsklage gerichtlich zu verfolgen (§ 179 Abs. 2 InsO). Hat der Insolvenzverwalter zwar Widerspruch erhoben, es jedoch versäumt, den Widerspruch durchzusetzen, muss er die Forderung als festgestellt berücksichtigen (Castrup, in: Graf-Schlicker, a.a.O., § 189 Rn 8).
Die Klage auf Feststellung der Forderung ist vor dem Prozessgericht zu erheben. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist (§ 180 Abs. 1 InsO). Gehört das Verfahren in die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts, ist das entsprechende LG zuständig. Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, ist die Feststellung der Forderung von den Gerichten der anderen Rechtszweige oder von den zuständigen Verwaltungsbehörden vorzunehmen (§ 185 S. 1 InsO). Die Klage ist spätestens bis zum Ende der Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO zu erheben.
Praxishinweise:
- Bei nicht titulierten Forderungen geht der Klageantrag dahin festzustellen, dass dem Gläubiger die im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung zusteht.
- Bei titulierten Forderungen sollte beantragt werden, den Widerspruch des Klägers hinsichtlich der titulierten Forderung des Klägers i.H.v. ... EUR für begründet zu erklären.
Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (§ 182 InsO). Zwar wird das Gericht regelmäßig die Angaben des Insolvenzverwalters zur Grundlage seiner Schätzung machen. Zwingend ist dies aber nicht. Vielmehr hat das Gericht bei der Wertbestimmung sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen (BGH, Beschl. v. 25.9.2013 – VII ZR 340/12, IBR 2014, 58).
War im Zeitpunkt der Eröffnung bereits ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig und wurde die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet, geprüft und bestritten, kann der Gläubiger die Feststellung nur durch Aufnahme des Rechtsstreits betreiben (§ 180 Abs. 2 InsO). Liegt bereits ein Titel vor, ist der Bestreitende zur Aufnahme befugt (OVG Bautzen, Urt. v. 6.5.2015 – 5 A 439/12, DÖV 2016, 487). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts bleibt unverändert. Mit der Aufnahme des Rechtsstreits ist der Klageantrag umzustellen. Der Streitwert für die Zeit nach der Aufnahme richtet sich nach § 182 InsO.