Zum Jahresbeginn sind zahlreiche Neuregelungen in Kraft getreten. Die meisten Neuerungen betreffen die Sektoren Arbeit, Soziales und Gesundheit, wichtige Änderungen gibt es aber auch in anderen Bereichen, etwa dem Verbraucherschutzrecht. Die wichtigsten Neuregelungen sind nachstehend kurz dargestellt.
Arbeit und Soziales
Der gesetzliche Mindestlohn steigt in zwei Schritten: Seit Januar 2019 beträgt er 9,19 EUR pro Stunde und steigt auf 9,35 EUR ab 2020. Vor allem Beschäftigte im Osten Deutschlands und Frauen sollen von den Erhöhungen profitieren, da gerade sie besonders häufig im Niedriglohnbereich arbeiten.
Seit Jahresbeginn können Beschäftigte befristet in Teilzeit arbeiten und danach wieder zur vorherigen Arbeitszeit zurückkehren. Die Neuregelung gilt auch für Beschäftigte, die bislang unbefristet in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit aufstocken wollen.
3. |
Berufliche Weiterbildung für den digitalen Wandel |
Mit dem Qualifizierungschancengesetz werden alle Beschäftigten unterstützt, sich weiterzubilden und so auf den zunehmend digitalisierten Arbeitsmarkt vorzubereiten. Arbeitgeber können Lohnkostenzuschüsse erhalten, wenn sie Beschäftigte zur Weiterbildung freistellen.
4. |
Förderung für Langzeitarbeitslose |
Intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung sind die Mittel, mit denen die Bundesregierung Langzeitarbeitslosen helfen will, ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Arbeitgeber, die Langzeitarbeitslose sozialversichert beschäftigen, können Lohnkostenzuschüsse erhalten.
Die Regelsätze in der Sozialhilfe und beim Arbeitslosengeld II steigen. Seit 1. Januar erhalten Alleinlebende 424 EUR, das sind 8 EUR mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche erhöhen sich ebenfalls.
Mit dem neuen Rentenpaket bleiben Rentenniveau und Beiträge für die nächsten Jahre stabil. Das Paket enthält zudem Verbesserungen bei der Mütter- und Erwerbsminderungsrente und entlastet Geringverdiener bei den Sozialbeiträgen.
7. |
Beitragsbemessungsgrenzen |
Ab Januar 2019 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die Rechengrößen werden damit – wie in jedem Jahr – an die Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt auf 2,5 %.
Gesundheit
1. |
Gesetzliche Krankenversicherung |
Arbeitgeber und Beschäftigte zahlen ab 1. Januar die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wieder zu gleichen Teilen. Das gilt nicht nur – wie bisher – für den allgemeinen Beitragssatz, sondern auch für den individuellen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst bestimmt. Selbstständige, die wenig verdienen, müssen zudem weniger für ihre Krankenversicherung zahlen: Der Mindestbeitrag zur Krankenkasse und zur sozialen Pflegeversicherung sinkt für sie um mehr als die Hälfte. Ehemalige Soldaten auf Zeit erhalten ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der GKV. Zudem gibt es nach dem Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen als Ersatz für die bisherige Beihilfe.
2. |
Änderungen in der Pflege |
- Ab dem 1.1.2019 kann mehr Pflegepersonal eingestellt werden, denn die Krankenkassen finanzieren zusätzliche 13.000 Pflegestellen in der Altenpflege und jede zusätzliche Pflegestelle in den Krankenhäusern. Zudem können bessere Arbeitsbedingungen durch Digitalisierung, betriebliche Gesundheitsförderung und bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf geschaffen werden, da Einrichtungen hierbei finanziell unterstützt werden.
- Für pflegende Angehörige wird es leichter, medizinische Rehabilitationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die pflegebedürftige Person kann gleichzeitig in einer Reha-Einrichtung betreut werden. Andernfalls müssen Kranken- und Pflegekasse die Betreuung organisieren.
- Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt.
- In den folgenden vier pflegesensitiven Krankenhausbereichen gelten ab dem 1. Januar Pflegepersonaluntergrenzen: Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie, Unfallchirurgie.
- Zur Finanzierung aller vorgenannten Mehrausgaben steigt ab dem 1. Januar der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte.
Seit dem 1. Januar darf Dentalamalgam nur noch in verkapselter Form verwendet werden. Die Verwendung von Quecksilber in loser Form durch Zahnärzte ist verboten.
Umwelt- und Verbraucherschutz
Mit dem neuen Verpackungsgesetz soll die Recyclingquote deutlich erhöht werden, vor allem für Kunststoff, Glas, Eisen, Aluminium, Papier, Getränkekartons und Verbundverpackungen. Erstmals werden finanzielle Anreize für ökologische Verpackungen gesetzt und auch der Online-Handel muss sich finanziell am Entsorgungssystem beteiligen. Ein neues bundesweites Verpackungsregister gibt jedermann die Möglichkeit, sich online zu informieren. Der Unterschied zwischen M...