Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenfrei, § 34 Abs. 1 BVerfGG. Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten, § 34a Abs. 2 BVerfGG. Notwendig sind zu erstattende Auslagen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aufgewendet werden müssen (BVerfGE 88, 382, 383). Dabei sind die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (BVerfGE 81, 387, 389). Billigkeitserwägungen dürfen bei der Frage der Notwendigkeit von Auslagen keine Bedeutung erlangen (BVerfGE 99, 46, 48 f.).
Praxishinweis:
Entfallen die Gründe für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nachträglich, weil der Gesetzgeber die angegriffene Vorschrift während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens aufhebt, so entspricht es jedenfalls dann der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer nach § 34a Abs. 3 BVerfGG anzuordnen, wenn die Aufhebung der Norm wegen Zweifeln an ihrer Verfassungsmäßigkeit erfolgte (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2010 – 1 BvR 661/06).
Bei missbräuchlich gestellten Beschwerden oder Anträgen kann eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 EUR (auch nachträglich) auferlegt werden (BVerfG, Beschl. v. 27.9.2017 – 2 BvR 1691/17). Das Bundesverfassungsgericht hat das Merkmal der Missbräuchlichkeit näher konkretisiert: Aufgabe des Gerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und – wo nötig – die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist demgegenüber nicht dafür vorgesehen, in offensichtlich aussichtslosen Fällen einem Beschwerdeführer die Durchführung von Bagatellsachen (im konkreten Fall 7,66 DM Abfallgebühren) zu ermöglichen. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann, weil es mit substanzlosen Bagatellsachen überzogen und von seiner eigentlichen Aufgabe abgehalten wird (BVerfG NJW 1995, 1418, 1419).
Völlig haltlose Rechtsauffassungen muss das Bundesverfassungsgericht nicht hinnehmen: Gegen einen Beschwerdeführer, der mit der Verfassungsbeschwerde die Aufhebung der Wahl des Bundespräsidenten mit der Begründung begehrt, an der Wahl hätten Mitglieder der Bundes- sowie der Landesregierungen und damit Angehörige der Exekutive teilgenommen und dies verstoße gegen das Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip, kann eine Missbrauchsgebühr verhängt werden. Es fehlt ganz offensichtlich schon an der Beschwerdebefugnis. Einem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sorgfältig zu erwägen, ob er das BVerfG ungerechtfertigt in Anspruch nimmt. Dies gilt besonders dann, wenn sogar der Präsidialrat des BVerfG bereits auf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen hat (BVerfG, Besch. v. 22.5.2010 – 2 BvR 1783/09).
Aber auch beim Tatsachenvortrag ist Vorsicht angebracht. Die Beantragung einer einstweiligen Anordnung kann beispielsweise nicht nur dann einen Missbrauch darstellen, wenn der Antrag von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (st. Rspr; vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 22.10.1995 – 2 BvR 2344/95, NStZ-RR 1996, 112), sondern auch dann, wenn dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände vorgetragen werden. Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt, ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (vgl. BVerfG NJW 1985, 355).
Praxishinweis:
Eine Missbrauchsgebühr kann auch dem Verfahrensbevollmächtigten auferlegt werden (BVerfGK 10, 94, 97 f.) und dies wird in knapp der Hälfte aller Fälle auch tatsächlich praktiziert. Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit diesem zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 10, 94, 97; 14, 468, 471 jeweils m.w.N.). Von einem Rechtsanwalt – als Bevollmächtigter wie auch in eigener Sache – ist bei Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält (BVerfG ZAP EN-Nr. 508/213). Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr ist nicht mit Rechtsbehelfen, insbesondere nicht mit einer Erinnerung anfechtbar (BVerfGE 133, 163, 167; BVerfG, Beschl. v. 27.10.2017 – 1 BvR 160/15 Rn 2).
Autor: Rechtsanwalt a.D. Ralf Rödel, Málaga
ZAP F. 19, S. 79–94