Vertreten werden muss der Angeklagte durch einen "Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht".
Hinweis:
Aus der Formulierung "Verteidiger" folgt, dass Vertreter des ausgebliebenen Angeklagten also nicht jeder Dritte sein kann und auch nicht ein als Beistand in der Berufungshauptverhandlung nach § 149 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO zugelassener Ehegatte, Lebenspartner oder gesetzliche Vertreter eines Angeklagten oder ein nach § 69 Abs. 1 JGG durch das Gericht bestellter Beistand für einen jugendlichen Angeklagten (BT-Drucks 18/3562, S. 6).
Vertreter kann nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO nur derjenige sein, den der Angeklagte nach § 138 Abs. 1 und 2 StPO auch als Verteidiger wählen kann (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn 4132 ff.). Dieser muss mit einer sog. Vertretungsvollmacht ausgestattet sein (wegen der Einzelheiten zur Vertretungsvollmacht Burhoff, HV, Rn 3557 ff.). Das gilt auch für den erschienenen Pflichtverteidiger. Die diesem ggf. zuvor als Wahlverteidiger erteilte Vertretungsvollmacht ist mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger erloschen (BGH NStZ 1991, 94; OLG Celle NStZ 2013, 615; OLG Düsseldorf StV 2013, 299; OLG Hamm StRR 2012, 463; zfs 2014, 470; OLG München VRR 2010, 393; Spitzer StV 2016, 48, 49).
Der Verteidiger muss mit einer schriftlichen Vertretungsvollmacht des Angeklagten ausgestattet sein und diese vorweisen bzw. diese muss "nachgewiesen" sein (vgl. BT-Drucks 18/9416, S. 70; KG StRR 2015, 64 m. Anm. Hanschke zugleich auch zu den Anforderungen an die Revision; OLG Hamburg StV 2018, 151 [Ls.] m. Anm. Burhoff StRR 9/2017, 13; OLG Köln StraFo 2017, 237; vgl. auch – zum alten Recht – OLG Celle NStZ 2013, 615, 616; OLG Düsseldorf StV 2013, 299, 301; OLG Hamm StRR 2012, 463; OLG München NStZ 2013, 358 m. Anm. Gerst StRR 2013, 146; Mosbacher NStZ 2013, 312, 314).
Hinweis:
Nach h.M. (vgl. BayObLG NStZ 2002, 277; OLG Celle, Beschl. v. 20.1.2014 – 322 Ss Rs 24/13; OLG Dresden StRR 2013, 26; Meyer-Goßner/Schmitt, § 234 Rn 5; a.A. Mosbacher NStZ 2013, 312, 314; offen bei Hanschke StRR 2015, 64 Anm. zu KG StRR 2015, 64) genügte nach der Rechtsprechung zur § 329 StPO a.F. eine vom Verteidiger selbst aufgrund mündlicher Ermächtigung seines Mandanten unterzeichnete Vollmacht. Daran hat die Rechtsprechung zur Neuregelung (unter Hinweis auf die BT-Drucks 18/3562, S. 67) nicht festgehalten (vgl. KG StraFo 2018, 71; OLG Hamburg StV 2018, 151 [Ls.] m. Anm. Burhoff StRR 9/2017, 13; s. auch Spitzer StV 2016, 48, 49). Die Vollmacht kann sich aber aus einer schriftlichen Erklärung des Angeklagten gegenüber dem Gericht ergeben (BT-Drucks a.a.O.; Spitzer a.a.O.; so grundsätzlich auch OLG Köln StraFo 2017, 237). Nach Auffassung des OLG Köln (a.a.O.) reicht die Übermittlung per Telefax am Vortag der Hauptverhandlung nicht, wenn die schriftliche Vollmacht bis zu Beginn der Hauptverhandlung nicht zur Kenntnis des Gerichts gelangt ist und vom Verteidiger in der Hauptverhandlung auch nicht vorgelegt wird. Eine solche Vollmacht müsse dem Gericht schon bei Beginn der Verhandlung vorliegen. Ob das mit der neuen Formulierung "nachgewiesen" vereinbar ist, erscheint fraglich.