Voraussetzung für ein Verwerfungsurteil ist zunächst, dass der Angeklagte ordnungsgemäß in der durch die §§ 216, 323 Abs. 1 S. 1 StPO vorgeschriebenen Form geladen worden ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 329 Rn 9 m.w.N. [im Folgenden kurz: Meyer-Goßner/Schmitt]; OLG Köln NStZ-RR 1999, 334). Die Ladung muss insbesondere den Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens enthalten (vgl. dazu § 323 Abs. 1 S. 2 StPO u.a. OLG Schleswig SchlHA 2005, 262 [Dö/Dr]; OLG Nürnberg StRR 8/2018, 3 [Ls.; Fortsetzungstermin]; OLG Oldenburg StV 2018, 151 [Fortsetzungstermin]; StraFo 2009, 114), und zwar auch im Fall der Terminsverlegung (zu allem Meyer-Goßner/Schmitt, § 323 Rn 3 m.w.N.); ob das auch für einen Fortsetzungstermin gilt, ist offen (bejahend OLG Oldenburg a.a.O.; offen gelassen OLG Nürnberg a.a.O.). Das gilt auch für die Ladung zu einer neuen Berufungshauptverhandlung, nachdem ein die Berufung des Angeklagten wegen Nichterscheinens verwerfendes Urteil durch das Revisionsgericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden ist (OLG Oldenburg StraFo 2009, 336; OLG Nürnberg a.a.O.).
Der Angeklagte kann auch durch öffentliche Zustellung (§ 40 Abs. 3 StPO) geladen werden. Ist der Angeklagte durch öffentliche Zustellung geladen worden, aber nicht erschienen, ist die Ladung unwirksam, wenn noch vor Beginn der Hauptverhandlung eine ladungsfähige Anschrift des Angeklagten bekannt wird und unter der Adresse die Ladung ordnungsgemäß zugestellt werden kann (OLG Hamm NStZ-RR 2005, 114; OLG Oldenburg StraFo 2004, 274). Auch muss nach der letzten wirksamen Zustellung zunächst ein weiterer Zustellungsversuch seitens des Gerichts erfolgt sein (OLG Hamm StraFo 2006, 280; zur Nachforschungspflicht des Gerichts KG StraFo 2006, 105 [für Widerrufsverfahren]). Auch darf die Ladung des Angeklagten im Weg der öffentlichen Zustellung nicht verfrüht von der Gerichtstafel entfernt werden (OLG Bremen StV 2018, 77). Die fehlende Belehrung nach § 35a S. 1 StPO berührt die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung nicht, wird jedoch i.d.R. zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44, 45 StPO) führen (OLG Hamm NStZ 2014, 421 m. Anm. Kotz StV 2014, 227).
Ist die Ladungsfrist nicht eingehalten, hindert das die Verwerfung der Berufung nicht (BGHSt 24, 143, 154; OLG Brandenburg NStZ-RR 2009, 318). Allerdings trifft den Angeklagten i.d.R. kein Verschulden, wenn die Nichteinhaltung der Ladungsfrist ursächlich für die Versäumung der Hauptverhandlung gewesen ist (OLG Brandenburg a.a.O.). Um einen Ladungsmangel handelt es sich z.B., wenn die Terminsladung eine widersprüchliche Zeitangabe enthält (OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 75) oder die Sache, die verhandelt werden soll, nicht angegeben ist (OLG Hamburg NStZ-RR 1998, 183 [für Bußgeldverfahren]). Die Wirksamkeit der Ladung wird von Amts wegen geprüft und ist positiv nachzuweisen; dabei kommt der Postzustellungsurkunde (nur) ein Indizwert zu (OLG Karlsruhe NJW 1997, 3183). Die Zustellung der Ladung an den Verteidiger ist nicht wirksam, wenn er nicht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist (OLG Dresden StV 2006, 8). Das gilt auch für den Pflichtverteidiger (OLG Köln StV 1996, 13; Burhoff, HV, Rn 806 ff.).
Zum Teil wird in der neueren Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Ladungen eines ausländischen Angeklagten, denen eine Übersetzung nicht beigefügt ist, unwirksam sind (s. OLG Bremen NStZ 2005, 527; OLG Dresden StV 2009, 348; LG Bremen StraFo 2005, 29; LG Heilbronn StV 2011, 406 [Ls.]; a.A. BayObLG NJW 1996, 1836; OLG Hamm JMBl. NW 1984, 78; Beschl. v. 25.10.2016 – 3 RVs 72/16; OLG Köln StV 1996, 13; NStZ-RR 2015, 317; OLG Nürnberg NStZ-RR 2010, 286). Nr. 181 Abs. 2 RiStBV ist allerdings nur eine Empfehlung (BVerfG NJW 1983, 2762).
Hinweis:
In der Regel wird dem Beschuldigten in diesen Fällen jedenfalls aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44, 45 StPO) zu gewähren sein (s. OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 75; OLG Hamm a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; s. auch BayObLG, a.a.O. [zum erforderlichen Vortrag der Revisionsrüge]).