Darf eine Airline es ihren Kunden per AGB erschweren, Legal-Tech-Angebote zur Durchsetzung von Fluggastrechten zu nutzen? Diese Frage will die Wettbewerbszentrale nun gerichtlich klären lassen. Zu diesem Zweck haben die Verbraucherschützer im November vergangenen Jahres beim LG Frankfurt a.M. Klage gegen die irische Fluggesellschaft Ryanair eingereicht, um die Verwendung bestimmter Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüfen zu lassen. Die betreffenden AGB-Klauseln bewirken aus Sicht der Wettbewerbszentrale im Ergebnis, dass Fluggästen die Geltendmachung von gesetzlichen Entschädigungsansprüchen wegen Verspätung oder Flugausfall und die Inanspruchnahme von entsprechenden Legal-Tech-Angeboten erschwert werden.
Ryanair hatte im Rahmen seiner AGB die Modalitäten der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen von Flugreisenden wegen Verspätung oder Flugausfall geregelt. Dabei war zunächst vorgesehen, dass der Fluggast seine Ansprüche selbst gegenüber Ryanair gelten machen muss und die Ausgleichsansprüche nicht abgetreten werden dürfen. Die Fluggesellschaft erklärte außerdem in den AGB, dass Ansprüche, die unmittelbar von Dritten geltend gemacht werden, durch Ryanair nicht bearbeitet werden. Nach Angaben der Wettbewerbszentrale änderte Ryanair kürzlich seine AGB etwas, behielt jedoch die beanstandeten Regelungen im Wesentlichen bei.
Die Wettbewerbszentrale beurteilt die AGB als unangemessene Benachteiligung der Kunden. Sie ist der Auffassung, dass nach allgemeinem Schuldrecht sowie der Fluggastrechteverordnung (EU-Verordnung 261/2004) es dem Verbraucher freistehe, auf welche Weise er seine Rechte geltend machen will. Er könne sie entweder selbst oder durch Dritte wie einen Anwalt oder einen Legal-Tech-Anbieter geltend machen. Legal-Tech-Anbieter lassen sich zur Durchsetzung der Ansprüche des Reisenden diese Ansprüche i.d.R. abtreten. Dieses Recht dürfe nicht durch AGB eingeschränkt werden.
"Wir wollen die Frage, ob es Verbrauchern per AGB erschwert werden darf, Legal-Tech-Angebote zur Durchsetzung von Ansprüchen zu nutzen, grds. klären lassen", kommentierte RA Peter Breun-Goerke aus der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale das Verfahren. "Bei aller Kritik an der Transparenz der Werbung für solche Angebote kann es nicht sein, dass über die Hintertür der zum Teil mehr als 100 Seiten starken AGB versucht werden soll, Anbieter derartiger Dienstleistungen gänzlich auszuschalten oder Verbrauchern die Durchsetzung ihrer Rechte zu erschweren", so Breun-Goerke.
[Quelle: Wettbewerbszentrale]