a) Adressaten des Beiordnungsantrags
Gemäß § 142 Abs. 1 StPO n.F. ist der Beiordnungsantrag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren bei der StA oder der Polizei anzubringen. Die StA hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen und ihn sodann unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen, sofern nicht ausnahmsweise ihre Eilzuständigkeit nach Abs. 4 gegeben ist (s. sogleich unter b).
Hinweis:
Stellt der Beschuldigte keinen Antrag, obwohl ein Fall des § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 gegeben ist, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich selbst die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, § 142 Abs. 2 StPO n.F.
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist gem. § 142 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 StPO n.F. das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, in Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO n.F. das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist, und nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.
b) Eilzuständigkeit der StA
Kann eine Entscheidung des Gerichts nicht herbeigeführt werden, etwa weil eine Vernehmung des Beschuldigten keinen Aufschub duldet und der zuständige Richter nicht erreichbar ist, besteht nunmehr eine Eilzuständigkeit der StA, § 142 Abs. 4 StPO n.F.
Diese kann, sofern ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist, sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag des Beschuldigten einen Verteidiger bestellen.
Liegen die Voraussetzungen des § 140 StPO dagegen nicht vor, lehnt die StA den Beiordnungsantrag durch eine schriftlich begründete Entscheidung ab.
Trotz dieser nunmehr erstmals eingeführten Möglichkeit einer Verteidigerbestellung durch die StA schafft § 142 Abs. 4 StPO n.F. keine Parallelzuständigkeit neben jener des Gerichts. Vielmehr hat die StA spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung eine richterliche Bestätigung einzuholen, ihre Entscheidung hat lediglich vorläufigen Charakter. Auch kann der Beschuldigte jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen, § 142 Abs. 4 S. 3 StPO n.F.
Hinweis:
Unterlässt die Staatsanwaltschaft pflichtwidrig die Einholung der richterlichen Bestätigung ihrer Eilentscheidung, so geht dies nicht zulasten des Beschuldigten. Eine von der StA vorgenommene Bestellung bleibt wirksam (BT-Drucks 19/13829, S. 19).
c) Benennungsrecht des Beschuldigten
Aus § 142 Abs. 5 StPO n.F. ergibt sich, dass der Beschuldigte vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers zu hören und ihm zwingend Gelegenheit zu geben ist, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Um dies zu erleichtern, verweist § 142 Abs. 5 StPO n.F. auf § 136 Abs. 3 StPO, wonach dem Beschuldigten entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Zudem ist auf anwaltliche Notdienste hinzuweisen.
Die dem Beschuldigten für die Bezeichnung eines Verteidigers zu setzende Frist muss angemessen sein, konkretere Regelungen hierzu enthält § 142 Abs. 5 StPO nicht. Abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls kann die Frist sehr kurz ausfallen oder sich sogar auf eine kurze Bedenkzeit reduzieren.
Hinweis:
Ist im Einzelfall nur eine kurze oder gar minimale Frist möglich, kann sich dies im weiteren Verlauf des Verfahrens bei der Frage, ob der bestellte Verteidiger ausgewechselt werden kann/muss, auswirken, § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO (s. unter III 5).
Benennt der Beschuldigte fristgerecht einen Verteidiger, so ist dieser beizuordnen, sofern dem kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 S. 3 StPO n.F.). Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der benannte Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar ist. Einen generellen Rechtsanspruch auf die Bestellung des von ihm gewünschten Pflichtverteidigers hat der Beschuldigte weiterhin nicht.
Die Neuregelung verankert zum einen die bisherige Rechtsprechung im Gesetz, wonach ein Verteidiger, der das Mandat, etwa wegen anderweitiger Auslastung, nicht führen kann, nicht beigeordnet wird.
Zum anderen zielt sie v.a. auf Eilfälle ab, freilich ohne näher zu definieren, wann ein Verteidiger "nicht rechtzeitig" verfügbar ist. Die Gesetzesbegründung erklärt hierzu lediglich, es sei eine kurze Wartezeit einzuräumen. Ein Anspruch auf eine Verschiebung etwa der Vernehmung besteht aber nicht (BT-Drucks 19/13829, S. 43).
Hinweis:
Dennoch wird die Beiordnung des vom Beschuldigten benannten Verteidigers nicht vorschnell im Hinblick auf dessen vermeintlich nicht rechtzeitige Verfügbarkeit abgelehnt werden dürfen. Schon der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, dass dem Beschuldigten, sofern möglich, der Anwalt seines Vertrauens zur Seite stehen muss. Dies gilt auch für den Pflichtverteidiger. Deshalb wurde i.R.d. § 142 Abs. 1 StPO a.F. das Merkmal des wichtigen Grundes eng ausgelegt und dem Recht des Beschuldigten auf Beiordnung des Anwalts seines Vertrauens der Vorrang eingeräumt (hierzu Burhoff, EV, Rn 3004 m.w.N.). Von diesen Maßstäben ausgehend wird bei der Gewährung von Wartezeiten mit einer gewissen Großzügigkeit vorgegangen werden müssen.
d) Auswahl des Pflichtverteidigers
Art. 7 Abs. 1 der PKH-Richtlinie enthielt die Vorgabe, eine angemessene Qualität der Pflichtverteidigu...