Die Dauer und Aufhebung der Bestellung war, ebenso wie die Voraussetzungen einer Auswechslung des Pflichtverteidigers, bislang kaum gesetzlich geregelt. Die Rechtsprechung behalf sich insoweit mit Fallgruppen, die nunmehr Eingang in die neuen Bestimmungen gefunden haben.
a) Beiordnung bis zur Rechtskraft
So regelt § 143 Abs. 1 StPO n.F., dass die Bestellung des Pflichtverteidigers grds. mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. mit dessen Einstellung endet. Die Bestellung wirkt also auch im Revisionsverfahren einschließlich einer etwaigen dort durchgeführten Hauptverhandlung fort (BT-Drucks 19/13829, S. 44).
Darüber hinaus bestimmt die Vorschrift, dass die Beiordnung sich auch auf das abgetrennte Einziehungsverfahren gem. § 423 StPO und das Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO erstreckt.
b) Aufhebungsvoraussetzungen
Aufgehoben werden kann die Bestellung, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt, § 143 Abs. 2 S. 1 StPO n.F. Dies kommt in Betracht, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage ändert, der Beschuldigte beispielsweise anstatt eines Verbrechens nur noch eines Vergehens hinreichend verdächtig ist und Anklage deshalb, anders als zunächst zu erwarten war, nicht beim Schöffengericht, sondern beim Strafrichter erhoben wird.
Hinweis:
Eine solche Aufhebung ist jedoch nicht zwingend, sondern steht vielmehr im Ermessen des Gerichts. Zudem ist in der Gesetzesbegründung anerkannt, dass Gründe des Vertrauensschutzes die Fortdauer der Beiordnung gebieten können.
aa) Entlassung aus der Anstaltsunterbringung
Entfällt der Beiordnungsgrund des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO n.F., ist eine Entpflichtung des Verteidigers nur möglich, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird, § 143 Abs. 2 S. 2 StPO n.F.
bb) Hauptverhandlungshaft
In Fällen der Hauptverhandlungshaft (§ 230 Abs. 2 StPO) soll nach Satz 3 die Bestellung mit der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls, spätestens aber zum Schluss der Hauptverhandlung aufgehoben werden. Hiermit will der Gesetzgeber vermeiden, dass sich ein Beschuldigter durch Nichterscheinen in der Hauptverhandlung für diese und weitere Instanzen einen ihm nicht zustehenden Pflichtverteidiger verschafft.
cc) Freilassung nach Vorführung
Erfolgt die Pflichtverteidigerbestellung aufgrund einer Vorführung zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO n.F.), soll die Bestellung aufgehoben werden, falls der Beschuldigte nach dem Ende der Vorführung auf freien Fuß gesetzt, also ein Haftbefehl nicht erlassen, aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird.
c) Rechtsmittel
Die Entscheidung über die Aufhebung kann gem. § 143 Abs. 3 StPO n.F. mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.