Dagegen ist bei einer vorläufigen Festnahme noch nicht klar, ob tatsächlich eine Vorführung erfolgt oder die festgenommene Person wieder auf freien Fuß gesetzt wird. Es bleibt deshalb erlaubt, den Beschuldigten nach vorläufiger Festnahme erst noch zu vernehmen, soweit dies zur Klärung der Frage, ob ein Haftbefehl überhaupt beantragt werden soll, erforderlich ist (BT-Drucks 19/13829, S. 33).

 

Hinweis:

Bei solchen Vernehmungen wird freilich sorgfältig zu prüfen sein, ob diese tatsächlich der Klärung der Haftfrage dienten. Liegen nämlich dringender Tatverdacht und Haftgrund auf der Hand, besteht insoweit kein Klärungsbedarf mehr, so dass sich bei gleichwohl noch vor der Verteidigerbestellung durchgeführten Vernehmungen die Frage stellt, ob sie nicht tatsächlich zum Ziel hatten, den Verteidiger möglichst lange aus dem Verfahren "herauszuhalten" bzw. vor dessen Tätigwerden noch an "ungefilterte" Informationen zu gelangen.

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