Das Antragsrecht entsteht erst, wenn dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet wird. Vorher gestellte Beiordnungsanträge sind unzulässig (BT-Drucks 19/13829, S. 36).

 

Hinweis:

Das durch § 137 Abs. 1 S. 1 StPO gewährte Recht des Beschuldigten, sich in jeder Phase des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen, bleibt hiervon aber unberührt.

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