Nr. 3 regelt schließlich Fälle, in denen das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger endgültig zerstört ist oder aus einem anderen Grund eine angemessene Verteidigung des Beschuldigten nicht gewährleistet ist.

Im Falle eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses haben die Gerichte bereits bislang die Möglichkeit eines Verteidigerwechsels anerkannt. Die hierfür zu erfüllenden materiellen Voraussetzungen sowie die Darlegungsanforderungen bleiben unverändert. Es genügt also weiterhin nicht, wenn eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses lediglich pauschal behauptet wird. Vielmehr müssen weiterhin konkrete Umstände vorgetragen werden, die dem Gericht die Beurteilung ermöglichen, ob das Verlangen nach Aufhebung der Beiordnung sachlich gerechtfertigt ist (hierzu Burhoff EV, Rn 3203 ff.).

Darüber hinaus lässt Nr. 3 eine Entpflichtung auch dann zu, wenn aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Dies wird insb. in Betracht kommen, wenn der Verteidiger seine Aufgabe nicht pflichtgemäß erfüllt und etwa einen inhaftierten Mandanten über Monate hinweg nicht besucht oder nur in völlig unzureichendem Umfang an der Hauptverhandlung teilnimmt (OLG Stuttgart NStZ 2016,436). In extremen Fällen können zudem auch völlig unzureichende Rechtskenntnisse für eine Entpflichtung genügen (KG, Beschl. v. 29.7.2013 – 2 Ws 369/13).

 

Hinweis:

Unfähigkeit des Verteidigers kommt jedoch nur höchst selten in Betracht. Insbesondere erfolgt keine Zweckmäßigkeitskontrolle der Verteidigungsstrategie durch das Gericht (KG, a.a.O.).

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