Art. 7 Abs. 1 der PKH-Richtlinie enthielt die Vorgabe, eine angemessene Qualität der Pflichtverteidigung zu sichern. Dies soll umgesetzt werden durch die neue Regelung des § 142 Abs. 6 StPO n.F., wonach entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der RAK sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt wird. Erst wenn aus diesem Personenkreis niemand rechtzeitig zur Verfügung steht, ist die Auswahl eines anderen Verteidigers statthaft (BT-Drucks 19/13829, S. 43).

Die Auswahl des im konkreten Fall zu bestellenden Verteidigers obliegt weiterhin dem zuständigen Gericht. Die seit geraumer Zeit immer wieder erhobene Forderung, die Auswahl von der Richter- auf die Anwaltschaft zu übertragen, hat der Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Letztlich dürfte sich daher an der Beiordnungspraxis wenig ändern, zumal Gerichte, die besonders gerne ihren jeweiligen "Lieblingsverteidiger" bestellen, kaum Schwierigkeiten haben dürften, diesen auch ohne Fachanwaltschaft als "zur Übernahme der Verteidigung geeignet" i.S.d. neuen Rechts einzustufen.

 

Hinweis:

Unberührt bleibt jedoch das dem Beschuldigten durch § 142 Abs. 5 StPO n.F. gewährte Recht, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Es ist seine freie Entscheidung, auch jemanden zu wählen, der die vorgenannten Kriterien nicht erfüllt. Auch liegt in diesem Fall kein wichtiger Grund i.S.d. § 122 Abs. 5 StPO n.F. vor, aufgrund dessen die begehrte Beiordnung verweigert werden könnte.

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